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Folge 5 (1885)
Entstehung
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auf Ober-Heldrungen und Harras aber 28 000 Thlr. für den Fall geboten,wenn dle Familie v. Eberstein sich der Mitbelehnschaft entsagen würde.Hierauf konnten selbstverständlich die Besitzer des Harras- und Trebra'schenRittergutes in GeHofen nicht eingehen. Da außerdem infolge der vielenim Laufe der letzten Jahrhunderte vorgenommenen Vcrtauschungen und Thci-lungen der zum Hackenhofe ursprünglich gehörenden Planstücke keine genauenGrenzen gegen die daneben liegenden, zu den beiden anderen Gütern ge-hörenden Stücken fixirt worden waren, auch die Hölzer in Gemenge lagen,sodaß die Ebersteinischcn Vettern sich gegenseitig die Durchtrift gestattenmußten, was sie doch aber keinen: Fremden zugestehen konnten: so war esfür die Neuhäuser Linie der Familie ein Gebot der Notwendigkeit, denDomhof nicht in fremde Hände gelangen zu lassen. Und Wilhelm v.Eberstein, die anfängliche Widerwilligkeit der Vettern, des Baron Wolfund des Hauptmanns Ernst, überwindend, setzte den Zulauf des Domhofeszu 28 000 Thaler durch, mit so vielen Schwierigkeiten dies auch verbundenwar. Es gelang ihm, zur Anzahlung und zur Tilgung der durchaus abzu-stoßenden Posten von der Prinzessin Karo line v. Schwarzburg-So nders-hauscn ein Kapital von 25 000 Thlr. geliehen zu erhalten. Dies Kapitalsollte auf die beiden, sozusagen schuldenfreien Stammgütcr, den Harras- undTrebra'schen Hof, eingetragen werden. Zehn Jahre lang aber schrieb derBevollmächtigte, Justiz-Kommissar vr. Glasewald in Naumburg, sich dieFinger ab, um von der Lehnskurie in Naumburg die Genehmigung hierzuzu extrahiren. Es war nämlich dieser Behörde durch harmlosen Zufall einesimple Abschrift des Testaments des Majors Wilhelm cl. ck. StandquartierSeehausen 25. Mai 1750 eingereicht worden, ans dessen §. 7 die Lehnskurieihre Versagung der nachgesuchten Eintragungsgenehmigung deducirte, ohnesich die Mühe zu geben, die wirklich vorliegenden konkreten Verhältnisse an-zusehen. Es war dies ein wirkliches Cabinetsstück desgrünen Tisches"!Der Major Wilhelm dessen angezogenes Testament für die dermaligenBesitzer der ehemals von ihm innegehabten Mannlehngttter in keiner Weisejuristisch bindend war, da er nicht ihr unmittelbarer Ascendent war undihre Verwandtschaft mit ihn: schon über das Z. und 4. Glied hinaus laghatte jene Bestimmung in dem ominösen §. 7lediglich der Familiezum Besten, um dieselbe in etwas bessere Umstände zu setzen" getroffen;er wolltedaß dasjenige, so meine Herren Brüder und Brüder-Söhne vonmir ererben, nicht verthan" also erhalten werden solle! Nun liegt beider Subhastation des Domhofes die sichtliche Gefahr vor, daß die Integrität,ja vielleicht selbst der Besitz der vom Major Wilhelm überkommenen Güter inFrage steht, andererseits bietet sich die günstige Gelegenheit, den Besitz durchZukauf des dritten, mit ihnen in: Gemenge liegenden Gutes nicht nur in:Wertste wesentlich zu erhöhen, sondern auf das Beste für die Zukunft zu

sichern: aber der auf Wortklauberei eingeengte Verstand der abstrakten

juristischen Gelahrtheit, für welche die wirkliche Sache, als auf welche sichdie gebrauchten Worte lediglich beziehen, gar nicht in der Welt ist, gewinntdie Oberhand! liat snstitia, porsat inuncins! Der Prinzessin vonSchwarzburg war es natürlich nicht zu verargen, daß sie schließlich unge-duldig wurde und eventuell Kündigung in Aussicht stellte. Wo sollte nunaber damals Geld herbeschafft werden?! Auf die Mansseldschen, im Prozessebegriffenen Güter hätte kein Mensch einen rothen Heller dargeliehen! Um dasMaß der Verlegenheiten voll zu machen, kamen noch die mehrfachen Mißernten