lehen wie lnshcro getragen, innen gehabt, rühiglich besessen nnd genossenhaben, welche außer diesem anders wohin nit beschwert, versetzet oder ver-pfändet seind.
Und kommet demnach solches Gut zu Beerstadt, sodann die zwei sünf-th eil zum Schackau und Eckweisbach angehörigen Orten und Appertinentien,Recht und Gerechtigkeiten zu bedingter Kanfsnmma vor und um zwölftauscndReichsthaler baarer Zahlung, welche wir auch heut zu End gesetztem Datoals jeder insonderheit zweitausend Rthlr. mit annehmlich guten Mittelnwohlvergnügt und bezahlt, redlich und vollständig vor Auslieferung dies Briefsempfangen und fürders in unser allerseitigen besten Nutzen und Frommen wohlangelegt und verwendt haben. Sagen deswegen vorernannte unsere Vettere undSchwägere der uns also vergnügten zwölftausend Rcichsthaler Kanfsnmmahiemit frei, guit, ledig und los. Und seind wir hierauf von oftmehrgemeldtemGut zu Beerftadt und denen zwei fünftheil an denen Eberstein. Güterzum Schackau und Eckwcisbach samt andern darzu gehörigen Orten nndAppertinentien freiwillig abgetreten, und setzen die Känfere, Ihre Erben undErbnehmcn in deren rühige Kaufpossession hiermit und in Kraft dieses Briefsdcrgestalten ein, daß sie nun hinfüro zu ewigen Zeiten solche ihnen verkaufteGittere nach der Lehen Recht nnd Gewohnheit nutzen, nicßcn nnd gebrauchenmögen, gleich andern ihren Gütern ohngehindert unser nnd jedermänniglich vonunsertwegen.
Wir gewähren auch solche Güter ohnversetzt, ohnbeschwert und ohnansprüchig.Und da aber solche über kurz oder lang in einige Wege angesprochen werdensollten, versprechen Wir vor uns, unsere Testamentaricn nnd Erben die in Rechtenversehene Eviktion jederzeit zu leisten, die Käufers nnd ihre Erben in alle Wegezu vertreten und schadlos zu halten. Wir verzeihen und begeben uns auch allerExceptionen und Beneficien, die anitzo seind und künftig uns zum Besten, denenKäufern aber zum Schaden, wider diese Handlung, noch mögen verordnetwerden, denen wir in Musi-s st spsois hiemit gänzlich remunciiren und derenuns samtlich begeben thnn, alles treulich und ohne einig Gefährde. Dessen zuwahrem Urknnd, steter Fcsterhaltnng haben wir obeingangs Verkäufers diesenKaufbrief eigenhändig nit allein unterschrieben und mit unfern angebornen ade-ligen Petschaften bekräftiget, sondern auch gebeten und erbeten den hochedclgeb.Herrn Georg Adolf von Hettcrsdorf, hochfürstl. würzb. Amtmann zu Aschach,daß weiln derselbe der Käufcrer nächster Freund nnd anbei derselben vomkaiscrl. Kammergericht zu Speicr bestellter und konfirmirter Mitvormund undBeistand, diesen Kauf machen und schließen helfen, er sich nit weniger mitunterschrieben und sein adelig angebor. Petschaft beigedrnckct. So geschehen undgeben zu Würzburg, den 5. 9bris L.o. 1678.
1678, Dtj. 13. fürstlicher fuldischer Lehenürirf über da? ganze Gut Schackau.
Wir Placidus von Gottes Gnaden Abt des Stifts Fulda, des heiligenrömischen Reichs Fürst, römischer Kaiserin Erzkanzlar, durch Germanien undGallien Illiw-rs bekennen vor Uns, Unser Nachkommen und Stift, daß vor Unskommen der vcste Unser lieber Besonder Gürg Adolf von Heiersdorf,fürstl. würzburgischcr Amtmann zu Aschbach, anstatt nnd in Vollmacht weil, desauch vesten Unsers lieben Getreuen Franz Rudolf's von Rosenbach, ge-wesenen Rittmeisters nnd fürstl. würzbnrgischen Amtmanns zu Rotenfels scl.,nachgelassener Söhne, benanntlich Philipp Lndwig's, Johann Hartmann's,Franz Albert's nnd Konrad Anton Philibert's, mit unterth. Vitt, daßWir ihnen solche nachgeschriebene Lehen, so sie von UnS und Unserm Stifthaben und tragen sollen, leihen und bekennen wollen. Deshalben Wir angesehenihr fleißige Vitt und Ersuchen, ihnen und ihren Erben, inmaßen sie solchetheils ererbt, theils kaufweis mit Unserm lehnherrlichen Konsens an sichbracht, gnädiglich geliehen und bekannt haben. Leihen und bekennen ihnen derenmit Kraft dies Briefs nach fnldischem Lehen Herkommen und Recht, wie die