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Folge 5 (1885)
Entstehung
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jährlich zwanzig Gulden Pension entrichten und bezahlen will und soll, zumutterlicher Ussteuer und Mitgift bermacht und zugestellt, doch derogestalt, daßihren, Frauen Katharin, andern Kindern letzter Ehe auch jedem vierhundertGulden us ihrem Gut und Habe zu Heirathgut zuvor usgericht und gegebenwerden, Weichs sie ihm, Dithern, auch kraft dieser Ehelichs-Verschreibunge also-bald zu Hcirathsgabe mitbringen soll.

Dogegen will und soll Dtderich von Rosenbach ihre, Jungfrauen Wal-purgis, zu rechter Widerlege verlegen fnnfzehenhundert Gulden FrankensurterWährunge in Ansehunge, daß Jungfraue Walpurgis über siebenzig Gulden jähr-lich ane Jnkommens dieser Zeit nicht zubringt, mit diesem Vorbehalt, so ihre, Wal-purgen, in Zeit seines, Rosenbach's, Leben ane Renten und Gutern weitersetwas zufallen wurde, soll er, Rosenbach, noch weiter fünfhundert Gulden vorigerWährunge zu guter Sicherheit verlegen. Und seind das die Guter, darufdie Widerlegunge geschehen: Item nf den Hofe zu Rhanstadt, denen vonRosenbach zuständig, trägt jährlich um vierzig vier Achtel Korn und acht Guldenjährlich Zins; Item zwei und zwanzig Achtel Korn uf dem Hofe zu Hegeheim,und dann dreißig drei Achtel Korn zu Stamheim uf dem Hofe, je drei Achtelfür zwen Gulden gerechnet. Und ist hiemit Jungfrau Walpurgis verlegt undgemeldtermaßen der fnnfzehenhundert Gulden verwitthumt. Darzu soll auchdie gemcldt Jungfraue Walpurgis mit ehrlichen Kleidern und Geschmuck, wiedas einer Jungfrauen vom Adel gebührt, versehen und damit heimgeführt werden.

Soviel den Wittwcnsitz belangt, soll ihre Diderich von Rosenbach, ihre zu-kunftiger Junkherr und Ehegemahel, einen ehrlichen Sitz, wie einer vom Adelgebührt, verschaffen und versehen, nämlich sie verwitthumcn nf seim Behausungemit dem Garten zu Stamheim und dero Begriff. Do aber Diderich vonRosenbach absterbe und seinen Erben gefällige, zu Stamheim die Behausungezu bewohnen, sollen dieselben ihre, Jungfrauen Walpurgen, zwanzig GuldenFrankensurter Währunge jährlich darfur entrichten und bezahlen. Alsdann sollensie ihren gemeldten Witthumssitz ( dieweil auch Walpurgis ohne das miteiner Behausunge für sich selbst zu Berstadt versehen) zu Stamhein denErben verlosten und zustellen.

Es soll auch Diderich von Rosenbach sie, Jungfrauen Walpurgis, zuZeiten seines Beischlafs mit einer ehrlichen, adeligen Morgengabe, nämlich mitzweihundert Gulden Frankensurter Währunge, und mit einem ehrlichen Kleinodbegaben und verehren, auch sie derselben zweihundert Gulden mit einer Neben-verschrcibunge uf seinen eigenen Gutern gnugsamlich versichern, die zu Zeitendes Beischlafs übergeben und zustellen, damit sie dann fürder thun und lassensoll und mage nach ihrem Willen und Gefallen, als frei Morgengabe Recht undGewohnheit ist. Do aber Jungfraue Walpurgis solche Morgengabe bei Zeitihres Lebens nicht verschuicf, daß alsdann solche Morgengabe uf ihn, Diderichen,oder sein Erben wiederum fallen soll.

Weiter ist abgeredt, so Dithert von Rosenbach vor Walpurgen, seinemEhegemahel, Tods verführe und Laibserben von ihnen beiden ehelich geborenverließen, doch Diethert denselben kein Vormunder geordnet, soll beiderseitsFreundschaft Vormunder ordnen und wählen. Dieweil sie dann, Walpurgis,bei ihren Kindern unverändert sich halten und bleiben thut und wollt, alsdannsoll sie ihrer Kinder Mitvormünderin sein und bei allen ihres Ehegemahls undJungherrn seligen Gütern geruhiglich sitzen bleiben, doch die nicht veräußernoder beschweren, sondern nach ihrem Besten helfen verwalten, bis die Kinder zuihren mondigcn Jahren kommen und bestattet wurden. So aber beiderseitsKinder Freundschaft für gut ansehen, auch sie, Walpurgis, nicht Nutzs den Kin-dern sein bedeucht, soll sie vom Brauch der Guter abstehen, uf ihren Witthumziehen, den gebrauchen, wie Witthums Brauch und Gewohnheit ist.

Dann soll auch ihre, Walpurgcn, gefallen und gefolgen das Drittheilder fahrend Habe und was derselben anhängig, auch der halb Theil der er-rungen und erwnnnen Guter, usgescheidcn verbriefte und unverbriefte Schulden,