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des nicht, daß der Schade deme Kläger in drien Mauden vurgolten oder vur-burgct nicht ihm wird, so fall der Herr sin schuldig den Schaden und darzu dieBußen, die der Knnege uf die Sühne hat gefaßt. Darnlnr haut die zweinevorgenannten Fürsten vier Mann gekoren, die zu den Heiligen haut geschworn,usznrichtcnc all snlchcn Schaden nach Minne oder nach Recht. Gehet abir dervier einer nbc, so soll man einen andirn in des Statt bescheiden, der dasselbeschwöre, das sehen haut geschworn. Ist, daß die vier zweigen an deine Rechte,so füllen sie nf ihrn Eid ein Mittelmann kiesen, der auch dasselbe schwöre, undwelen (welchen) Zwein der Mittelmann gesteht, der Recht soll vur sich gehen.
Wir han onch gefaßt, ob von dicsme Tage fnrbaß und den zwein Fürstenoder ihrn Lntcn dekein Schade geschieht an Lnten oder au Gute. Der Furste,deine das geschehen ist, fall is künden deine Fürsten, unter deine der Schade istgeschehen. Derselbe fall des Tag machen den Bicrn, daß sie das usrichten nachRechte in eine Mandc. Thnt er des nicht, er ist schuldig den Schaden und dieBuße. Ist aber, daß ein Mann jemnn Schaden thnt, des er nicht gelte wolleund nsme blande intwiche, der Furste, unter deine er saß, fall allis sin Gutdeine Kläger entwnrte, und fall ihn darnffe schirmen und biholfin sin gegendeine, der den Schaden hat gethan, und fall denselben niminir in sine Huldcgenehme ahn des Klägers Wort Mag abir er den Schaden nicht wiegelten,so fall sin Hcrrc heißen schwörn sincn Ametmann, us des Amcte es geschehenist, daß es deine Herrn und ihm leid sie, und daß sie sine Fiende wollen sinund des, der ihn bihcldct. Das still aso währn bis der Kläger nnklagehaft wirdet.
Uber das spreche wir, ob wir ichtes vnrgosscn hau, das hie nicht geschriebenist und das doch an dieser Suhn gehaldilt ward, daß man das stete snlle habenglichcrwis, als das hie geschrieben ist, sva wir Dri oder unser Zwcnc das bi-sagen.
Diese Usrichtnnge, die da vorgeschrieben ist, geschach bi deine Dorf zu Un-stad, von Gotcs Gcbnrte tuscnd Jahr zweihundert Jahr und zwei und achzigJahr an dem Dienstag nach Seilte Petirstage im Lenzen. Daß man aberdieselbe Usrichtungen vcstc und ganz beiderthalb biHalte, so hau wir zu einerFcstciinng unser Dricr Jnsiegel an diesen Brief gehenget.
Nachdem die würzb»rgische Hälfte der Wüstung Brand die Familievon der Tann pfandweise erworben hatte, führte der die „Ruine Ebcr-steiu" tragende Berg im Volksmundc den Namen „der Tann-FuldischeKlippel" oder das „Tann-Földsch", woraus durch Nichtverständnis derdortigen Volksmundart Seitens der Karthographen „Tannenfels" gemachtworden ist.*)
Znr Bestätigung dessen, daß der Name Tanns cls ursprünglich zur
*) Spieß sagt in seinem „ Wailderbüchleiii durch die Rhön S. 69 ff: „Ohneiedoch nach Wüstcnsachsen hinauf zu wandern, es wäre denn, daß wir den dort gutgedeihenden berühmten Kirschen, oder den dortigen geschätzten Musikern zu Gefallengingen, welche neben denen zn Eckwcisbach im Sommer Städte und Bäder besuchen,biegen wir bei Batten, die Ulster überschreitend, rechts ein und gelangen ans derschönen neuen Nicinalstraße, welche durch den Grund des Brandbachs zieht, überFindlos und Wirkers nach dem 2. St. von Hilders entfernten Pfarrdorfe Brand,das eine freie Lage hat, wo wir ein sauberes Unterkommen finden.
Während unsere Wirthin den Abendtisch bereitet, können wir noch eine kleinePromenade zu der Vs St. nördlich über Brand gelegenen Kuppe machen, ans welcherdie Ruinen der Burg Eberstein, Tannenfcls, auch Tannenfnldisch stehen.Hier hausten einst die gefürchteten Ritter v. Ebcrstein, welche so häufig Streife-reien in das fnldaische und wnrzbnrgische Gebiet unternahmen. Dadurch sahen sich dieFürsten beider Länder genöthigt, gemäß eines 1282 geschlossenen Bündnisses mit ver-einter Hand gegen sie zu ziehen, infolge dessen die Burg geschleift wurde.
Befänden wir uns noch im Mittelalter, wir würden es wahrlich nicht wagen,ohne sicheres Geleite diese Gegend zu bereisen.