Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22

richtete. Herzog Karlmann schenkte das dazu nöthige Waldfleck. Wengleichder Buchenwald hie und da schon vor Bonifatius betreten worden sein mag,so wurde derselbe doch im 8. und 9. Jahrhundert erst eigentlich besiedelt.

Ursprünglich waren die Thüringer, Hessen und Salier, d. h.Anwohner der fränkischen Saale mit der 719 Meter über der Ostsee und2'/z Meile von dem 695 Meter hohen Eberstein entfernt gelegenen Königs-bnrg Disbcrg (vispaiA?????, zwischen Kalten-Nordheim und Helmcrshansen) die Ureinwohner der Umgegend. Buchonien und der Saalgau waren jadas alte fränkische Stammland, von wo aus Klodion, der Sohn des erstenfränkischen Königs und Urhebers der Usx Lulioa Faramund, nachdem erdurch vorher nach dem batavischen Gallien zu der schon früher gegründete!?kleinen salischen Kolonie geschickte Kundschafter sich über die Verhältnisseorientirt gehabt hatte, 445 durch Gewinnung der Schlacht von Cambrayden ersten Grund zu dem späteren, unter Klodwig vereinigten gallischenFrankenreiche legte.

Durch die Eroberungskriege Karl's des Großen wurden nicht nur be-siegte Slaven, sondern auch gefangene Sachsen nach Buchonien versetzt,welche den Boden urbar machen mußten (daher die Namen Wüstensachsen,Klein-Sassen). Die freien Franken, welche sich daselbst niederließen,waren zunächst solche, die für ihre Kriegsdienste mit freien Gütern imBuchenlande belohnt worden, und diese trugen ihre Verfassung auf ihrenneuen Wohnort über.

Deutschland war damals in Bezirke oder Gaue, und zwar Groß- undUnter-Gaue eingetheilt, in welchen der König seine Hoheitsrechte (Heer- undGerichtszwang) durch Grafen ausüben ließ. Der Gaugraf hatte also imNamen des Königs die Freien in seinem Amtsbezirke anzuhalten, unterseiner Führung die Heeresfolge zu leisten, und unter seinen? Vorsitze ii? denGerichtsversammlungen, wo über solche Sachen, die unter Königsbaun fielen,gerichtet wurde. Recht zu nehmen und zu geben. Unter Königsbann richteteman über schwere Verbrechen, die sogenannten Hohen Rügen, und überdas Grundeigenthum der freien Grundherren. Die Gewalt derGaugrafen bezog sich aber nicht auf dasjenige Land, welches der König alsKönigsgut behalten hatte und durch sogenannte Kaminerboten und Pfalz-grascn verwaltet wurde.

Auch in den buchischen Gauen wurden von der Zeit der Entstehungder Abtei Fulda (744) ai? bis ungefähr zun? Zahre 1125 alle Rechtsver-hältnisse der freien Herren durch einen Grafel? als königlichen Gerichts-beamten geregelt.

Die Rechtssphäre der Äbte erweiterte sich aber in Rücksicht auf ihreweltliche Herrschaft dadurch sehr, daß zu der ihnen schon bald nach derGründung der Abtei zugestandenen päpstlichen Zmmediatität den? Erzbischofegegenüber gleich von Beginn der karolingischen Zeit an dem KlosterFulda (ebenso wie der Abtei Hersfeld) vom Könige die sogenanntenJmmnnitätsprivilegien für seinen Besitz verliehen wurden? dergestalt, daßkeil? Gaurichtcr behufs Ausübung von Gerichtsbarkeit :c. den Jmmunitäts-bezirk betreten durfte. Da nun aber auch schon seit jener Zeit einzelneHochfreie für ihren Erbbesitz die königliche Immunität erhielten, so mußtedies doch aber endlich, wenn auch nur nach und nach, zur Auflösung derGauverfassung führen.