Druckschrift 
[1] (1764)
Entstehung
Seite
1623-1624
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I62Z Lehen .

führet worden, s,- wobey sonderlich der Lehn-Maiiü ohn.' Einwilligung des Lehn-Herrnsdas Lehn nicht veräussern kn. K) D>-s Zins-Recht und c) der Genießbrauch. Bald un-ter das Zins- bald unter das Lehn-Recht ha-ben die ehemaligen Rechts-Lehrer derer Rö-mer emp!^«!viin oder Erben-Zins-Lehn ge-rechnet, und aus denen Römischen Rechtenin Deutschland gebrucht, ja viele eigentiiHeZins-Guter der Deutschen wircklich dafürangesehen, und mit der Zeit dazu gemachet,vder doch zur Stiftung solcher Erben-Zins-Guter in Deutschland Anlaß gegeben. Wasaber die eigentlichen Ims-Güter betrifft/ soist zu wissen, wenn derZiüS-Mann von Fällenzu Fällen vom Herrn mit einem Gute investi-ret, und ein Zins ausgeleget wurde, so wardas Ober-Eigenlyums-Recht bey dem Zins-Herrn , das nützliche und unvollkommene aberbey dem Zins-Mann. Die Investitur aberkunte emweder auf immer, oder auf LcbenS-Zeir »der aus Wiederrus des einen vder an-dern Theils geschehen. Der Zins-Mann kun-te das Gut ändern, und wenn er den Zinsnicht erlegete, nicht ausgetrieden werden,wohl aber stieg der Zins alle Tage, daherer Rutscher-Zins hieß- Wenn aber keineInvestitur geschahe, so hatte dcr Zins-Manndas völlige "Eigenthum, der Zins-Herr abersich nur eiue jährliche Einkunfft, und dasEigenthum hierüber vorbehalten. DieserZins war bald ein Zeichen einer Gerichtsbar-keit des Jins-Herrns, so er noch hatte oderdoch gehabt hatte, vder er war bey dem Ver-kauf reser-nret, ober es war wircklich einZins vom Kauf-Gelde, so dafür versprochenworden. Daher Renthen, jährliche Gültenund dergleichen kommen. Ja die meisten sogenannten Laaß-Güter und Aecker gehörenhieher. Was endlich der kru5t-i5 oderGemeßbrauch anbelanget, so ist solches nachDeutschem Sinn eigentlich keine 5ervirur,noch vielweniger aber eben pelü-nziis, wie beydenen Römern. Allein die alten Rechts-Leh-rer haben auch hier beydes verwirrer. DieDeutscheü verstunden darunter eigentlich al-les nutzbare Eigenthum, es mochte durch ei-nen Titel vder Vertrag bestandig vder nichterlanget seyn, wie es wollte- Sonderlich ge-hören dieher alle Arte» von Mayer-Rechtenund alten Erb-Pacht-Rechten und Gütern,ferner das vorsünum derEhewe:ber,die Preca-rey-Güter. Die Römisch-Cutholische Cle-risey hat dieses Recht in fast unzählige For-men gegossen, und daher haben wir so vie-lerley Güter in Deutschland. Denn weilnach ihren Grund-Sätzen die Kirchen-Güterauch nicht auf immer dem Genießbrauch nachveräußert werden sollen, so hat man den-noch allerhand Veräusserungen in dieseMäntelche» verstecket. Ja man hat vfftersd>s Zins-Lehn- und GeNießbrauchs-Rechtemit einander bey einem Gute zusammen ge-setzet, und solches gantz besonders dadurchqvalifitiret. Alles nennet nun der Einfäl-

keib Leib -Schätze

tige Lehn. Indessen siehet n^an doch^Mdaraus , daß ein. Wirt sich gar sehr um dieeigentliche Beschaffenheit eines Gutes inDeutschland zu bekümmern habe, sonderlichwenn ers kauffen will, oder es sonst bekomm,weil diese verschiedene Beschaffenheit einengar gross«! Einfluß in der Nutzung und deinGebrauch des Gutes in dem Erwerb damituiid so fort hat. Und eben deswegen istnur einige Nachricht allhier davon gegebenworden.

Lehm, siehe Leimen.

Lehne-Banck, suche Väneke.

Leib, eine aus verschiedenen Stückenzusammen gesetzte höchst wunderbare Machi-ne, welche durch den allweisen Schöpffer,mit einer lebendigen Seele begäbet worden,so daß sich dieselbe ui und vor sich selbst, so-bald sie vermittelst der Natur zu ihrer Voll-kommenheit gebracht worden, zu bewegengeschickt^ ist. Die Natur-Kundiger pflege»die Stücke solcher Machine unter andernabzutheilen, in innerliche und äusserllche,w<e auch in feste und stüßige. Die flüßi-ge sind das Blut, pie Säffre und wässerigeFeuchtigkeiten; die festen aber die Zähne,Änocheil/ Knorpel, Adern, Fleisch uno der-gleichen. Die ausserlichen heissen dasHaupt, die Arme, der Ober- uno Unter-Leib, die Beine, welche alle zusammen mitdem alleraussersten Theile, nemlich der Hautumgeben; zu den mnerlichen werden ge-rechnet, das Gehirn, das Hertz, der Ma-gen, die Lunge, Leber, Milk, Kaldaunen,und alles übrige, welches man zusammenunter dem Wort «Eingeweide zn begreissenpfleget. Was im übrigen von einem jedenTheile ins besondere zu mercken, so weit esnemlich zu d« gegenwärtigen Absicht dienet,das ist an eines ieden Orte abgehandelt wor-den.

Leib-Gedinge, Leib-Zucht, VvitthuM/Vvirrhum-Sly, wird derjenige Ort mit ei-nem Antheil Landes genennec, der eineinFrauen-Zimmer hohe» Standes, von ih-rem Gemahl vder dem Landes-Herrn, amLebens-Zeit angewiesen und eingeräumetwird, daß dergleichen Person daselbst reMreit/ und aus diesen sowohl, als aus dendarzu gehörigen Aemtern, Schlossern undDorffschassre» jährlich gewisse Revennen, I»man Leib-Renthen zu nennen pfleget, Zie-hen könne, um davon dem Stande gemäßzu leben; Solche Leib-Gedinge, samt denausgemachten Leib-Renthen, fallen nachdem Tode einer solchen Person wieder zurückauf den Landcs-Herrn.

Leib-Schüye, ist ein Jagd-Bedienter beyeinem grossen Herrn, welcher desselben am-vder abgeschossenes Gewehr hurtig, geichMiSund reinlich inwendig ausziehen, behende la-den,und dergestalt parat haben muß,daß er sol-ches ausdedürffenden Fall oder Leri-mgen >e>-