,6-l Leder-Fresser Lehen
gegerbtes und nach der Kunst zugerichtetes.Das rohe ist entweder au der TM zetrockne-tes oder eingesalkenes, damit es sich so vielbesser aus fernen Landen her verführen lasse.Das zubereitete behält entweder seine Haa-re, wie die Bären-Reh -Dachs-und wiideSchweins-.Haute, oder verlieret solche, wiedie Ochsen - Pferd - Esels - Elends - Hirsch-Bocks - und andere dergleichen Häute. DieEchaaf-Felle werden auf beyderley Art zube-reitet und gebrauchet- Ein sorgfältigerHaus-Vstcr läst, wen» Vieh im Haus geschlachtetwird, das Ochse«!-und Rinds-Leder bchorißS-chr machen, und durch den Sattler undRiemer, zu Kummete.'', Pferd und Waaeu-Geschirren -e. »erarbeiten, oder auch Ca!e-schen davon beschlagen, und dergleichen wie-der ausbessern; die Kalb-Schaaf-Bock-undZiegen-Felie aber, so viel er deren uötdia fin-det, durch die Roth- und Weiß-Gerber zube-reiten, und nachmahls zu behörigem Ge-brauch verarbeiten.
Leder-Fresser, wird ein Pferd genennet,welches den Fehler an sich hat, daß es das Ledera» den Satteln, Halfftsrn, Zügein, Zäu-men und andern! Geschirre frißt. Wer ei-nen solchen Gaul hat, darss nur Bibergeil,Fuchs - Schmaltz und Wermut wohl untereinander machen, mit Ochsen-Galle vermi-schen, und alsdenn mit dieser Salbe, denOtt, wo es anbeissen und fr-ssen will, deroschmieren, so wird ers, wenn er etlichemahl so angeführt wird, endlichen wohl un-terlassen.
Leede, siehe Laite.
Leene oder Bache, heisset bey den Jägerneine wilde Schweins-Mutter.
Leg-Angel, siehe Angel.
Legen, wird von den Bftkden gesagt, undheisselcren so viel, als Reissen oder Walla-chen. Siebe Wallachen.
Lehen, ist ein Gut oder Herrschafft, so vondem Oder-Herrn und Eigenthümern desselben,der daher» den Nahmen des Lehn-Herrn füh-ret, einem andern, weicher der Leben-Mannzeuemiet wird, mit gewisse» Bedingungen, undzwar bey denen Adeüchcn oder Ritter-Le-hen, gegen Angelobung der Treu und gewisserKriegs-oder auch Hof-Dienste, bey denenBurger-und Baner - Lehen aber gegen Ab-führung gewisser Zinsen und Gülten, derge-kalten gegeben wird, daß zwar das Eigen-thum und die Ober - Herrschafft des Leven-Euies, Ovmimum dem Lehen-Herrn
bleibet, der Ulu-?ru5t»s oder Nutz - Niessung«der, oder wie es eigentlich genenne't wird, dasVvmi,!ium urile, dem Lehen-Mann zukomme.Der hchen sn,d, nach ihrem Ursprung, «rtund darauf hasstenden Beschwerden »ielerlcy,wovon die bekanntesten fsigende : Ein Ad--nch- oder Ritter-Lehen ist ein solches,bey wel-chem sich adeliche Freyheit-und Gercchtigkei-ken und sv !st
ein Ritter-Sitz, oder Schloß, Ober, und Nieder-Genchlbükkeit, und dergleichm befiiive»,
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oder welches ursprünglsch vom Adelicheis'her-komuit oder gegen Kriegs - Dienste verliehenist, aucb jonsi vrdentilch einen Edelinannzum BeMer hat, so iedoch heut zu Tage nichtmehr ,0 genau genommen wird, Massen manchschönes adeliches Lehen-und Ritter-Gut,durch ichlechte Wirkschafft ihrer Besser, oderin andere Wege, in bürgerliche Hände gekom-men, und von ihnen mit allen Prärogati-ven und Freyheiten, wie ehemals von denenAdelichen, besessen werden. Nur daß dasRitter-Lehen den bürgerlichen BesiKerNichtadelt. Ein Bürger-oder Bauer-Lehen,weiches man auch, weil es insgemein mit ei-nem Zins oder Gülte beschweret ist, ein Beu-tel-Lehen zu nennen pflegt, heist dasjenige,so kemer adelichen Freyheiten aeniesset, »nvnur von einem Bauer oder Bürger besessenwird. Ein Erb-Lehen Heisset ein Lehen,weiches Mann-und Weiber-Lehen zugleich ist.Ein Mann-Lehen Heisset, darinnen alieindie männliche Nachkommen die Erb Folgehaben.^ Ein Werber-oder »nnckel-Lehenaber, so auch ein Schlever Lehen acnennetwird, ist, womit ein Weib zuerst beliehenworden, und welches such auf die Weiberfallen kan. Ein Samt-Lehen ist, womitnächst dem Besitzer, iedrch mit dessen Be-willigung, noch mehrere, sie seyen gleich sei-nes oder eines andern oder fremden Geschlech-tes, dergestalt beliehen sind, daß sie dazugleiches Recht haben, und einer dem «iidernin seiner Ordnung folgen möge. ^i:i Schnpss-Lehen Heisset ui Schwaben ein Bauer-Gut,welches nicht erblich ist, sondern nach Ab-sterben des Besitzers dem Lehen-Herrn wie-der anheim fällt, der es denn von neuem,einem unter des vorigen Inhabers hinter-lassenen Kindern, iedoch nur auf seinen Leib,hinwieder verkauffet. Den Nahmen hat esdaher, weil Sie Erben davon geschüpffc,das ist, entsetzet werden. Ein Zins-Lehenist, davon ein gewisser Zins an GeId,Hüner»,Früchten und dergleichen, durch den Besi-tzer jährlich zu gewisser Zeit entrichtet wer-den muß. Jedoch alles dieses muß man inder RechtS-Gelehrjamkeit besser lernen. Soviel muß man wissen, daß das Wort Lehn ent-weder im eigentlichen oder uneigentiichen Ver-stand genommen, in dem letzten Fall aber theilsein Lehn genennet werde, welches eine Gleich-heit mit jenem hat, als die eigentlichen Erben-Zins Lehen-Güter, theils aber nur einigeÄehlilichkeit in ein und andermStücke mit demEiben - Zins - Lehn habe. Den» man mußalihier viele Verwirrung der Deutschen undRömischen Sitten aus einander setzen, nach-dem diese mit jene» vermischet worden- Al-les Eigenthums-Recht ist bey denen Deut-schen in Ansehung liegender Güter und Ge-rechtigkeiten entweder ein volles oder unvoll-kommnes Eigenthums-Recht. Dieses letztebegreifft dreyerley Arten uurer sich, nemlichdas eigentliche Lehn, daven im Lebn-Recme gehandelt wird, und alibier einigeszur Nachricht vor LandNirts stndcclich ange-führet