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Erbs-Koch Erb-Zins
Erb-Zins
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nachzusehen. Bcy der Wirtschafft muH »»»,nur wissen, daß Erb-Zins entweder untereines Land-Gutes Lasten und ordentliche mgaben, wenn es ein solches Erb-Zins-G»? 7/oder aber unter dessen GerechriakeilenPertinentien gehöre, davon es theils
theils unständige (»°n GeMe t»,dEiiikünffre ziehet, wenn die Erb-Zinj-N,.rechtigkeit über andere Guter, damit der«,stalt verknüvffet ist,^daß sie mit dem Gute
Erbs-Asch, Heisset ein geringes Essen,dessen eine Helffte aus Erbsen und die andereauS Graupen bestehet- Beyde Theile wer-den erst halb zahr gekocht, daraus schlägt manbeyde Sorten, ohne daß die Erbsen vorher?durchgestrichen würden, zusammen, und läs-set sie vollends g ihr kochen.
Eubs-oder Erbsen-Sieb, ist ein Sieb,dessen Löcher ohngesetzr einen Viertels-ZollLeipziger Maaß ins gevisrte weit sind. Man,, , ,,
braucht solches, die Erbsen nach dem Wur -^aus ieden Herrn desselben transseriret Msen, wenn noch viel kleines Zeug und Gemät-, Denn eine beständige jährliche Einkunffi jasche darunter, damit reine zu machen. der jährliche Erb-Zins, den selche Erb-Zinz-Erbs Topff, ist ein irdenes oder zuweilen ^ Stücke diesem Gute entrichten müssen. Einebleche^nes bauchiges G.fäß ohne Fuß, so wie ^ unbeständige lieven,,- aber sind die LehN'iZel-cin Durchjchmg durchlöchert, darinnen die der, die bey den Fällen von den Erben-Zinj-gekochten Erbsen vermittelst einer höltzernen oder sogenannten Lehnleuten müssen entrichtetRe.b- Keule von ihieu Hülsen abgesondert werden. Wie nun ein Haus-Wirt auf daiund durchgestrichen werden- ! erste, nemlich ob sein Gut Erben-Zms-Gut
Erb -Zins, ist eigentlich eine beständige oder nicht seye? bey dem Ankauffund Anschlag,aus einem Gute, oder nutzbaren Stücke des- hiernächst aber bey der Verwaltung desselbenselben hafftense Abgabe an Geld, Capaunen, ! sorgfältig zu sehen hat, damit er sich wederHünern, Gänsen, ttnschiitt, Flachs, Fräch-j betrüge, oder ein halbes Eigenthum vor ei»ten und andein, welche der Besitzer des Gu- gantzes kaufe, diese Last hingegen feinde» Ki-tts, so der Erb Zinsmanu genennet wird, nem Anschlag abziehe, ferner alles mit Lin-dem Lehns-oder Zins-He. rn, der ihm solches willigung des Erb -Zins-und Lehn-Herrn thue,mit Vorbehalt des Eigenttnnus zum Nutzen seinen Zins und Lehn vor allen Dingen rich-und Gebea'iä) verliehen, darum alle Jahr zu kig mache und sich also vor Verlust desGn-einer gewissen Zeit abzuführen schnldia ist, teS oder doch Schaden und Processen in Achtdaß er dadurch gedachtes ooidehallenes Ei- nehme, als weswegen er sich nach demgenthum des Erb-Zins-Herms erkenne und'Erb-Zins -Recht und Gewohnheit des Landes,bekenne, wie denn dieser ^'anon bey Gefahr, bey Rechtsverständigen Leuten und Wirimund Verlust des Gutes entrichtet werden muß.'desseloiaeii zu erkundigen hat; Also hatkin-Er heist auch deswegen bisweilen Fabr-Zins. «egen ein anderer Wirt, welcher bey seinemUnd weil dieser Contraet un^ diese Art, ein Gute Erb Zins-Intraden hat, sonderlich »«r-Gut zu beützen, eine ziemliche Aehnlichkeit auf acht zu haben, damit dieselbe richtig er-mit denen eigentlichen Mann-Lehn - Gütern halten, deshalb die Erb-undErben Zms-Bii-hat, sonderlich da man auch hier von ihrer-chsr, und Register, Lehn - Briefe. Aera understen Narur fthr abgewichen, und vielerlei) Reverse sein ordentlich und glaubwürdig ze-uneiaentliche Lehnen gemachet hat, so wird halten, fortgeleget, revidiret, in seinem imt-
dergieichen Gut ein Lehn-Gut, wie auch diese Pension bisweilen die Lehn oderLehn-Gelder, wiewohl unrecht genennet, sondern die-
schafftilchen Archiv verwahret, die Erben-Zinsen eingebracht, die Gerechtigkeit ausgeü-bet, die Falle beobachtet und sonst vi iiire',
ses leitte ist vielmehr ein Geld, das bey der, ja über dem auf rechtmäßige Art und MistErneuerung des Conrracts, wenn bey dem'nach denen Umständen mehr Erben- Zinse»Erb Zins-Herrn oder Erb-Iins-Mann eine. zum Guts zu bringen, oder diese Einkunffte
Veränderung vorgehet, muß entrichtet wer-den. Endlich ist noch zu wissen, daß derErb-Zins nicht mit andern gar mannigfalti-gen unv von Alters her, sonderlich aber derPäbstlichen Clerisey aufaebrachten, gewillig-ten und aus die Land-Güter aus dem Grun-de mannigfaltiger Deutscher Sitten und altenRechte genommenen Zinsen verwirret werdeninüsse, obgleich nicht zu zweifeln, daß manaus unrichtiger Einsicht in das Deutsche al-te Zins-Wesen an vielen Orten aus solchenZins Gütern Erb-Zins-Güter nach den Römi-schen Rechten gemacher, und sie nach diesenbeurtheilet hat. DoK davon ist hier nichtder Ort zu handeln. Des Herrn Cantzlerl vn Ludewigs, /us Olienrelzre Ulld dergehei-
sonst zu vermehren gesuchet werde. Dennaller Erben-Zins entstehet nach der MMdieser Sache daher, daß entweder ein wmMbauetes wüstes Land oder Gut nach diesemÄcr-rrag ohne Kauf ausgethan, oder aber nur?M-behalt des Obereigenrhuins und eines jährn-chc.il gegen ein geringes verkaufft nur».
Wer dieses nun bedencket, und halt es zu de-nen Umständen seines Gutes, der wird viel-leicht Gelegenheit finden, Aeeker, Garten,se, oder einen Platz, oder ein Haus,sonst ein Pertinentz-Stück, z. E. Mühlen,Schencken, Backhäuser:e- so ihm iiichtnützet, oder welches ihni beschwerlich, oder umer nicht recht vorstehen kan, oder welche« "seiner Hand wenigstens mehr Kosten erwoerr.
me Rath Dohmer in liilsürr. cle Vliriv cen-> als Vortheil bringt, gegen Erben - Zins au's»um Ilßniw!>n, Sc jurs können davon gründ-! juthnn, >a wohl gar ein erklecklicheslichen Unterricht geben. Wie denn auch vonj und Kauf- Geld zu nehmen, und em mm'andern Zinsen und Zins-Gütern der Art. Zins! Stück Geld auf allerhand Falle zur ^eiio»
. tion auszubedingen-