Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
264
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Neunzehntes264auchCommenthur, Stadthalter=Commenthur undandere Personen des deutschen Ordens,dessen und desselben Ordens Gemeinschaften,Städte, Märkte, Dörfer oder Weiler,Uckoder Zeitdiener, Amtleute, Knechte,ten, Hof= oder Hausgesind, Mann,thanen, oder Amtleute, und auch Juden für dasKayserliche und des Reichs, auch erblichstenthum und Land, noch der Churfürsten,Grafen,geistlich= und weltlicher PrälatenFreyen, Herren, Städte und geistlichenBrückensgericht, Freygericht, Landgericht,richt, Centgericht, Stadtgericht, geistlichandere Gerichte, wie die sonst genenneUnomund werden mögen, laden, solle.undBeylage sub N. 21. oder ꝺem von ebenselben Kayser im Jahre 1541 ertheilten,vonIdemLUDOLF cit. loc. pag. 282. Tit. 7.heiten /angezogenen Freyheitsbriefe ist versehenenta,deutschen Orden, wo selbiger seinePrivilegien oder andere Briefe,VidimRechte oder Urkunde fürbringen, und von dem-auchselben glaubwürdige Transumpta undinalienbegehren würden, solche jederzeit gegebenBeydenenselben, gleich den rechtenwidersolle geglaubet werden. In allen dielagen ist also nicht nur keine Spur einerdie Legem amortizationis ertheiltenauchdigung anzutreffen, sondern zugleichGenüge bekannt, daß Kayser Carl V. hiesigtLandsordnung im Jahre 1555 bestättiget /