261Stück.KEMMERICH Introd. ad Jur. Publ.Tom. II. Lib. V. Cap. VII. §. 19.STRUVIUS Corp. Jur. Publ. Cap. XIII.§. 1.SCHMAUSS Compend. Jur. Publ. Lib. II.Cap. VII. §. 3.welcher letztere ausdrücklich schreibt: „Am we-nigsten kan der Stände Landes=Hoheit da-„durch Eintrag geschehen, und sind deswegen„viele alte ehemals in Uebung gewesene Kay-„serliche Privilegia heut zu Tag theils überflüs-„ſig, theils ungültig.§. 24.Solchemnach ist es nicht nöthig von dennachherigen Gnadenbriesen etwas zu erwehnen;immassen selbige in solchen Zeiten ertheilet, wor-innen die Kayserliche Macht immer mehr undmehr eingeſchränket, dahingegen derer Reichs-stände Landeshoheit stärker befestiget und erwei-tert worden. Um jedoch nichts zu übergehen,und den Ungrund der nachsuchenden Restitutiondesto klärlicher anzuzeigen, soll ich auch die nochtigen Beylagen nach der Ordnung vorneh-men.Die Beylage sub N. 19. oder der vonKayser Carl V. im Jahre 1529 (*) ertheilte,beyCOR-R 3) In den übergebenen Beylagen, und bey demvon LVDOLF heisset es: „Geben in Unser und„des Reichs Statt Augspurg am XVII Tag des„Mo-
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