Neunzehntes218te nöthig scheinen, vorläufig ein und andereVorfrage von des Kaysers Gerechtsame beyErtheilung derer Privilegien und GnadeBriefe, von Gültigkeit derer Gnaden Briefe inReichsständischen Landen, von Beurtheilungderer Gnaden=Briefe, von der Landes=Hol-und deren Ursprung, sodann von dem Alterthumebeyder hiesigen Gewohnheiten und Satzungen zuberühren und abzuhandeln. Alleine daAnführung und Einsichte der beybrachten Gna-den=Briefe sich schon äusseren wird, ob,wie weit dergleichen Fragen dahier eintrefftso solle um keine vergebliche Arbeit zu thunintübner so weitwendigen, als beschwerlich= und nietdaßlichen Untersuchung mich noch zur Zeitgen, und dermalen nur so viel anreg(sbarwann die beygelegte Gnaden=Briefe von einigb entKraft und Würkung seyn sollen,dieselben vor allem, und zwar ausdrück-Erwerhalten, und bey sich führen müssen,parandeutsche Orden, und dessen Gliederundinbung derer Güter jederzeit fähig,dnungweder eine würklich vorhandene, nochkunft kommen könnende widrige Ver-onstSatzung, lex amortizationis, Gebrauchnachkommen, Gewohnheit, oder wie esundmalenmer Namen haben mag, hinderlichAnſetheilig seye, noch jemals werden solle;ansonst nicht gesagt werden kan, daßhung der Fähigkeit Güter zu erwerben einden=Brief vorhanden seye.
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