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3 (1762)
Entstehung
Seite
217
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217Stück.unter andern mit Bedinge erhalten, daß diesefür diesmal gethane Gnade in keine Conse-juez gezogen, noch der Gülich= und Bergi-schen Landen Privilegien, Ordnung, Haupt-und Declarations=Receß dadurch im geringstenpräjudiciret seye, sondern dieselben in ihremBerth und Observanz, nach wie vor, ohnge-änkt verbleiben sollen.§. 8.Wann nun hieraus zur Genüge erhellet, daßdie deutschen Ordens=Ritter nach hiesigen Lan-des=Gesetzen Güter zu erwerben ohnfähig, mit-hin das Edictum amortizationis dahier statt-haft, und die am 20ten Nov. 1753 ausgespro-hene Urthel demselben wenigstens in der Haupt-ſachganz gemäß seye; also wird ein jeder vonselbsten leichte ermessen, daß sothane Urthel nichtändert werden möge, es seyen dann diedemImploranten beygelegte neue Be-tücke, oder Kayserliche Gnaden=Briefe sosen, daß dadurch das Edictum amorti-bis, und hiesige Landes=Ordnung in An-ag des deutschen Ordens aufgehoben, oderzu sagen, der deutsche Orden ausgenom-und zu Erwerbung derer Gäter durch dieeyserliche Macht und Gnade fähig gemachet§. 9.Um solche Beschaffenheit genau zu bestim-und zu beurtheilen, dürfte einigen vielleich-O