Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
207
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207Stück.§. 3.Der Freyherr von R., wie nicht wenigerdessen Bevollmächtigter mußten die Gereidenverwahren und beschirmen. Er sahe indessen,daß solche von einem dritten hinweggenommenwurden.Er konnte nicht wissen, ob dieserin dem Eigenthümer Befehl hatte, oder nicht:wurde nicht einmal angesprochen, oder ge-set, sondern die Sachen so hinweggenom-nen, als wann er auf dem Rittersitze nicht dasallermindeste zu sagen hätte. Erforderte esdemnachdessen Pflicht und Schuldigkeit nicht,um die weggenommene Gereiden um-dienete es nicht zu dessen eigener Si-daß er sich derselben bemächtigte undseine Gewalt brachte? Ware es et-das Ungerechtes, daß er sich seines Rechtes be-ieneteThate er zu viel, daß er den JohannF. alteinen Gewaltthäter oder Spoliantenanklagte? oder solle er vielleichte (wie der Frey-Herr von G. einwendet) keinen Besitz anführenich aufweisen können? Alleine non possidetpositarius adversus deponentem, possidertamen adversus extraneos. Non quidem(ut iterum ex dictis liquet) rem ipsam,sed jus rei custodiendae duntaxat. At, dices,jus istud cum intuitu habentis non sapiat, nisionuspecunia non erit aestimabile. Saneestimatur tanti, quantum est periculum,quod depositario, si rem sua culpa sineret pe-rireimmineret. Poterit (sic urges) lau-dare auctorem, id est, deponentem. Sed9uidabsit? quid si periculum moram nonpatia-