Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
187
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187Stück.Eheleute eher und mehr ein Bündniß, danneine lezte Willensverordnung errichtet und ge-het haben.13.Hierdurch zerfallet nun zugleich jene derklagtinnen Einrede, daß nemlich das Testa-gert von ihro und ihrem Ehemanne zusammenrichtet, und selbiges also nach VorschriftL. 2. §. 4. π. Testam. quemadm. aper.ihren Lebzeiten nicht möchte eröfnet wer-den.Dann obangeführter massen ist nichtnur aus der Ueberschrift nicht zu entnehmen,ob dieBeklagtin ihr Testament ebenfalls ge-machet, und solches dem von ihrem Ehemanneerrichtet seyn sollenden zugesellet habe; sondernvielmehr das gerade Widerspiel um so hand-greiſlicher, als ſonſt die Beklagtin mit einemsen Auszuge sich nicht begnügen und ab-eisen lassen dürfte, sondern gleichwie sie ihrTestament bekannten Rechten nach widerrufen,aufheben und abänderen, also auch einseheneröfnen könnte. Gesezt aber, daß vonReden Eheleuten ein gemeinsames Testamenttrichtet worden, so möchte desfalls jedoch diekröfnung nicht ausgestellet noch hintertriebenwerden. Quod autem (schreibtPECKIUS de Testam. Conjug. Lib. 1. Cap.19. num. 3.)periculosum esse dicitur, ut altero testato-vivo tabulae publicentur, quantulumurget?