Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
169
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169Stück.Mannes Steur=Empfang herruͤhrenden Re-tanten keine Gemeinschaft hätten, sondern ur-pote res privatae, & debita mobilaria sie,als leztlebende allein betreffeten, und dahero) in foro competenti müßten ausgemachterden. Alleine es ist dieses keine Erklärung,ſche auf die vorhin berührte Verordnunggegenwärtige Sache sich schicket. Dahiercht dieFrage, ob die von dem Kläger ein-rte Gegenforderung mit den von des ver-Schultheissen Sohne zum Empfang ge-Restanten eine Gemeinschaft habe,dieselbe als richtig müsse eingestan-den. Es erhellet auch daraus nicht,hnte Wittib von der Klägerischen, odergen Gegenforderungen rede. Ja es isteinmalgewis, ob des Klägers Gegen-ung der Wittiben des verlebten Schult-seye communiciret worden. Mithines noch zur Zeit allzu voreilig seyn,man die Ohn= oder Richtigkeit ſothanerorderung dermalen schon untersuchenzumalen aus obigen zur Genüge zumen, und der Kläger ganz wohl vor-daß sothanes Geschäft mit untergebe-sache, welche einzig und allein die Ohn-gkeit der vorgenommenen VersteigerungVorwurf hat, in keinem Theile verknü-eye.Umgleichwol das Beste der Casseausser Acht zu lassen, wäre Gerichts-eibern anzubefehlen, daß er in Gefolg der12tenJan. 1745 erlassenen Verord-nung.L 5