Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
167
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167Stück.§. 19.Als viel dahingegen die Versteigerung de-ter Gereiden und Viehes anlanget, so ist einesheils dabey kein Fehler noch Ohnförmlichkeitanzutreffen.Andern theils bleibt der Klägerauch, wann gleich wegen der gelieferten Ra-tionen und der zuviel Versteurung die gebette-Vergütung ihme angedeihen sollte, dannochSteuren mehr schuldig, als die versteiger-Sachen oder die daraus erzwungene Gelderbetragen.Ueberdies ist in dem MandatoInhibitorio vom 23ten Aug. 1754 dem Be-gten allferneres Verfahren nicht untersaget,sondern nur anbefohlen worden, daß, soferneangegebener massen des Klägers Güter per di-tractionem dem Stifte zu T., und also adnanusmortuas zugewendet werden wollten,othanen actum alsofort aufheben, die Sa-in dem vorigen Stande belassen, oder hin-erum herstellen, und wie geschehen, pflicht-berichten sollte. Bey diesem der Sa-bewantsam, und da das obberührte Be-von den dem Stifte zu T. zugewendet wer-wollenden Gütern nur verstanden; mithinBeklagte einer Uebertrettung eigentlichüberführet werden mag; so wäre es beyaner Versteigerung zu be= und die darauszwungene Gelder dem Kläger in Zahlung derständigen Steuren angedeihen zu lassen.§. 20.Indeme (wie oben §. 6. und 7. des brei-angeführet) der Beklagte über die Vergü-tung