151Stück.§. 8.Jedoch stellet man auch schon wirklich fest,die eingetriebene Schuld derer 156 Rthlr.kommen richtig, und dem Kläger weder derfieferten Rationen halber, noch wegen derblichen Zuvielversteurung die mindeste Ver-anzugedeihen seye; so mag dieses gleich-dem Beklagten zum Vortheil nicht ge-sondern stellet sich alsdann der Werthjenigen Sachen vor Augen, welche zu Til-Schuld versteigert worden. Wieund 3. des breitern angeführet, soKlägers Länderey nicht nur von denenfen so hoch, als die laufende Steuer-Pensionslasten sich betragen, geschätzet,auch von dem Beklagten selbsten fürhundert fünfzig sechs Rthlr. sich belau-Steuer= und Pensionsrückstand ausge-worden. Mithin hätte der Beklagte auch,ordentlich zu Werke gehen wollen, anlich die Länderey allein ausstellen, und obafür Käufer oder Liebhaber vorfünden,wie hoch die Länderey auszubringen wäre,arten müssen; zumalen es eine in der Ver-selbsten gegründete Sache ist, daß nachßgabe der Schuld nur Sachen müssen ver-werden. Si ex venditione, subhasta-seu adjudicatione unius rei, praedii,partis pignorum possit creditori satisfieri,ortius si etiam aliquid plus redigi, debetquitate illa, vel illud, seu pars pigno-rumK 4
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