Fünfzehntes150jüngere Landmaaß, als ein blosses undEuβενον ihren Horoscopum bis dahinerblicket, und folglich auch keine gewiss-tionem poli habe.§. 7.Will der Beklagte hiewider ein-daß der Kläger bey vorgenommenenchung derer Restanten von der hinterl.Vergütung der gelieferten Rationen,zuviel versteuret haben sollenden LändernErwehnung gethan, sondern diedigkeit platterdinges anerkennet hätte 'Theilsauch hinwiederum zu erwägen, daß einder Beklagte, falls dem Kläger weglieserten Rationen einige Vergütunghätte, solche demselben ohne einigeangedeihen zu lassen, von selbstenhalber verbunden gewesen wäre,keineswegs verborgen seyn konnte,Kläger die Rationen geliefert undAndernnicht seyen vergütet worden.aber schützet der Kläger vor, daßGelegenheiten über die Zuvielversteurungzwar beschweret, inzwischen nieten können. Einwelches auch umleichter zu vermuthen, als der Beklagundteren Subdivisionszeddelen, ohnerachKläger sich darauf stetshin abberufen,AuflAngeben daraus erweisen wollen,nicht vorgebracht, noch daraus einenverfertiget und übergeben hat
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