Zwölftes130Zudeme mag aus dieser Bekehrung keineswe-geschlossen werden, daß der dermaligeherr Peter S. viel sähig= und würdigerals alle übrige, die ſich um die Pfarrermeldet. Mithin kan auch solches Beweistweniger, dann nichts, erheben.Die sub lit. F. angefügte Statuta Calria enthalten zwar, quod, ubi parochtae jo-corum, in quibus fundata, sunt collesiisdem exstant incorporata, Parochi, quamdo pastoratus officio non impediuntur,ris Canonicis, atque divinis officiis,indumveterem morem interesse, & quodCantorem ad aliquid in choro praeictionewasdeputantur, id ipsum sine contragennichexequi debeant. Allein ich sehefür ein Vortheil das Stift daraus & soll1 mégwolle. Die Statuta verordnen nur,hingPfarrherren denen Kirchenverrichtungfarrhlichster massen beywohnen sollen.gen wird in denenselben denennicht auferlegt, daß sie (wie diefünfzigste Politio besaget) das officiummadarii mit denen Canonicis turnasollen. Folglich gehet die Positio vielvielals die Statuta. Gesezt auch, daßWeibtio durch die Statuta entkräftet undwürde; so liesse sich jedannoch auf keinebehaupten, daß wegen Ohnerheblicheinzigen Position auch alle uͤbrige vern5.10.Herſtellung zu verwerfen ſehen.
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