Stück.87tagen lieget, so ist letztlich zu untersucheng, ob, und wie der angegebene Abgangdem Appellanten erwiesen seye. Dersel-beziehet sich desfalls auf das Zeugniß desndmessers: Diesem wollen die Appellatenkeinen Glauben beymessen, und darumAppellant nachgehends erkläret, ge-lassen zu können, daß auf Kosten de-Appellaten die Landmaaß citatis citandisalen vorgenommen werde.§. 19.Wannenhero meines ohnzielsetzlichen Da-fürhaltens zu sprechen wäre, daß durch Rich-voriger Instanz übel decretiret, wohl da-pelliret, derowegen sothaner Bescheidformiren also und dergestalt, daß dasdenen Appellaten gebettene Zeugenverhörnerheblich zu verwerfen, sondern statt des-Landmaaß mit Zuziehung eines un-oischen Landmessers citatis citandis an-gen, und des Endes anschiessendemBegniten Commissio aufzutragenseye.⸸###‘IX3 4
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