86Achtesund die von demselben angegebene Morgenzalzum Fuß gesetzet, und von denen Appellatendem Appellanten müsse geliefert werden.andern Theils der erstere Kaufbrief durch Un-zeichnung und Ausfertigung des folgendenlig aufgehoben, mithin nach ꝺem letzternurtheilen, und die Appellaten zu Haltungsen, was darinnen beschrieben und vereinbaretanzuweiſen ſeyen.§. 17.unredLetztlich erklären die Appellatenganz ꝺeutlich, und verrathen ſelbſtensie durch das Woͤrtlein: ohngefehr,ten und verstehen wollen, nemlichaftenwegen des etwaigen Ueberschusses niaBil-dern, noch für den etwaigen Abgangsollten. Nun mag aber mit Recht undraendaßligkeit nicht behauptet werden /gang des dritten Theils, oder 48in Ansehung 164 Morgen ein etwai-gang seye. Folglich bleibet es nachtegungAppellaten eigener Erklärung beyAusmir vorhin bereits geschehenendreydaß durch sothanes Wörtlein: ohangnur der Ueberſchuß oder Abgangbis sechs Morgen habe bestimmetzeiget werden wollen.s. 18.Woraus da die Ohnerheblichkeit derschlagenen und angenommenen Zeugen
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