Achtes78das ihme in duplica deferirte Juramentumausschwören, fort seine sogenannte Informa-torial-Handlung cum adjuncto sub N. 5. demBeklagten communiciren, und diese sich daßin ihrer schließlichen Erklärung vernehmensen, so solle solchemnach in Sachen fernergehen, was Rechtens.§. 4.Zu dessen Befolgung ist das Juramentumdan- & respondendorum behoͤrend quegoren, demnach von denen Beklagten einnannte standhafte Refutatio junctisprobatorialibus, & denominationecum petitione cum termino congruonis, & decernenda citatione perriales übergeben, und darauf am 12.1757 von dem Unterrichter decretiret„articuli probatoriales werden adinterrogatoria, & videndum juraremunicabel erkannt, und terminus ex-„auf Freytag den 3ten bevorstehenden Mi-„Junii, Morgens um 10 Uhr angesetzet.-§. 5.Von solchem den 27sten selbigenallererst zugeschickten Bescheide hatAnkaͤufer den 28sten coram Notario &provociret, die eingelegte Berufungsten AnmJunii dahier eingeführet, selbigenProcesse erhalten, und unterm 25.mithin gleich nach ꝺenen Ferien denGravaminum übergeben.
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