Siebendes74delten. Da der Kläger hingegen daran keinTheil genommen, noch die abschläglichelung genehmet, oder sonsten etwas verrichtet,wodurch er von seinem Rechte abgelassen,an-spricht es von selbsten, daß dasjenigedere gethan, demselben bekannten Rech-nach zu keinem Nachtheile gereichen möge;malen die Verschreibung oder Verpfändung,so dem Kläger gegeben worden, eine ganzsondere, und von der Haupt=Schuldversa-bung Himmelweit unterschiedene Verbindungund Bündniß ist, mithin auch in ihrem Wund Kraft verbleibet, wann gleich die HavfSchuldverschreibung ist zertheilet und auf-ben worden.6.Wann der Beklagte dieſemnach annochschützet, ob hätte der Kläger von der Rrung ihme nicht zeitlich genug die Nachrichtnichttheilet, die Vorzugsstrittigkeit behörendbeausfündiget, wider die ReformatoriamRechtsmittel ergriffen, die Schuldverstbung bey Zeiten nicht gerichtlich machen lassenvorsund von dem Peter F., falls er sich nursehen, seine Befriedigung leichtlich erhaltenkönnen; so verdienet solches alles nicht einw.berühret zu werden. Eines Theils seynd diesedes Beklagten Schutzreden in den Rechten nitgendwo gegründet, vielmehr darinnen deutlichenthalten: In duobus reis promittendi con-stituimus, ex unius rei electione praejudiciumcreditori adversus alium fieri non conceden-tes,
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