64FünftesAppellant über die massen beschweret worden;so wäre nunmehro folgendermassen zu spreckSententia.In Sachen Lamberten G. Appellantenwider Johann W. Appellaten andernist zu Recht erkennt, daß durchvoriger Instanz theils wohl, theilsurtheilet, davon theils wohl, theils übelvociret, derowegen sothane Urthel,die durch Absterben des Geistlichen, soAgnesen G. vermög des Testamentsfallenen Antheile der legirt= und fideicoma-tirten Gelder anlanget, zu reformiren /hin zu sprechen, daß der AppellantSodeßhalben gemachten Ansprache undbenen Klage frey zu sprechen. Sonstenaufund in allen übrigen Puncten die vorighetthel zu bestättigen, sodann die dahieundgangenen Kosten gegeneinanderseyen: als hiemit respectivè con-reformirt, losgesprochen und ge-geneinander aufgehobenwerden.#✋
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