Stück.und ein Jahr das andere erreichen würde, als-dann 250 Rthlr. für dasmal für beede Jah-te bezahlet, dahingegen der Verkäufer, da erferner in Abführung der Jahr=Renthen säumigerſcheinen, und in dem beſtimmten Termin ſel-eige nicht abtragen, mithin ein Jahr das an-dere erreichen würde, ohne einige Ausredeſchuldig und verbunden ſeyn ſolle, die Haupt-summe von 5000 Rthlr. samt erschienenenJahr=Renthen, wie auch à tempore morægebührenden Zinsen und Kösten, wann derereinige angewendet seyn sollten, auf kaufenderheleuten, und derer Erben Erforderen, wie-cium in einer ohnzertheilten Summe abzustat-undzu derer Händen zu erlegen.2.Von dieser Jahr=Renthe ist zwar imihre 1732 die Halbschied, nemlich 2500hlr. von dem Verkäufer abgeleget worden.aber solchemnach des Verkäufers hinter-ssene Wittib die Renthen einige Jahre auf-)wellen lassen, anbey dessen beede Söhnedrolsodann Albert von B. fernere Geldermöthen hatten; so haben dieselben denkäufer, oder vielmehr dessen Erben er-daß er ihnen die abgelegte 2500abermals herleihen, davon gleichwol854 Rthlr. sich betragenden Renthen-stand einhalten, oder abziehen, und sichselbsten bezahlt machen mochte. Einwel-ches
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