Rheinprovinz. Diese Gemeindeordnung sollte in sämtlichen rheinischen Gemeinden,einerlei ob Stadt oderDorf, eingeführt werden; doch behielt der König sich vor, denjenigenStädten die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 zu verleihen, die solchesbeantragten, und deren Verhältnisse die Verleihung wünschenswert erscheinen ließen.Beide Ordnungen bedeuteten gegenüber dem bisherigen Zustande einen erheblichenFortschritt, da sie die Einrichtung einer unabhängigen, von der Bürgerschaft ge-wählten Gemeindevertretung vorsah, die nicht nur beratschlagen und vorschlagendurfte, sondern in allen wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hatte. Die Bürger-schaft der Stadt sah sich jetzt vor die Wahl gestellt, ob sie die Verleihung der revidiertenStädteordnung beantragen oder die neue rheinische Gemeindeordnung in Mülheimzur Geltung kommen lassen wollte. Die Gegner der Städteordnung, unter ihnen in ersterLinie der Bürgermeister Weuste, führten in der Hauptsache finanzielle Gründe insFeld; sie wiesen darauf hin, daß bei Einführung der Städteordnung notwendigerweisedie bisherige gemeinsame Verwaltung der Stadt und der Landgemeinden aufhörenmüsse, was durchaus nicht im -allgemeinen Interesse liege. Eine Gesamtverwaltungsei billiger als getrennte Einzelverwaltungen; von den Bürgermeistereiausgaben mitjährlich 10400 Talern hätte die Stadt nach dem bestehenden Verteilungsmodus nur3400 Taler zu tragen, während sie bei getrennter Verwaltung mindestens 6000 Taleraufbringen müßte. Dadurch würden die Kommunalsteuern, die jetzt schon die Grund-und Klassensteuer überstiegen, um mehr als 10 Silbergroschen pro Taler Grund-und Klassensteuer erhöht werden. Die andere Partei unter Leitung des erstenBeigeordneten Vogt bestritt die Höhe der Mehrbelastung. Sie räumte zwar ein, daßdie Städteordnung der Bürgerschaft etwas teurer zu stehen käme; die geringeMehrbelastung würde aber reichlich aufgewogen durch die weit größere .Selb-ständigkeit, die der Gemeinde zugebilligt sei. Der Gemeinderat stellte sich aufSeite des Bürgermeisters und lehnte es ab, die Einführung der revidierten Städte-ordnung zu beantragen. Unter Nichtachtung dieses Beschlusses der gesamtenBürgerschaft, die sich — wie einst 1808 — gegen eine Teilung des von je zusammen-gehörigen Bezirks der alten Herrschaft Broich sträubte, wurde Vogt seinerseits beimOberpräsidium in Coblenz wegen Einführung der rev. Städte-Ordnung vorstellig.Er erhielt den Bescheid, daß nur die gesetzlichen Vertreter der Stadt zu dem Antragebefugt seien, und daß bei dem ablehnenden Standpunkte des jetzigen Gemeinderatsmit Einführung der Gemeindeordnung vorangegangen und abgewartet werden müsse,welchen Beschluß der künftige Gemeinderat in dieser Beziehung fassen würde. Esentspann sich nun eine lebhafte Preßfehde; die damals hier erscheinende, stark verbreiteteElberfelder Zeitung gab sogar anfangs Juli 1846 eine Extrabeilage „Wahlangelegen-heiten der Stadt Mülheim an der Ruhr" heraus. Man stand vor der Entscheidung;kurz vorher war nämlich eine landrätliche Verfügung eingegangen, wonach auf einvon mehreren Eingesessenen an den König gerichtetes Immediatgesuch dieser zunächstdie Vernehmung der Meistbeerbten darüber verfügt habe, ob die Städte-Ordnungoder die Gemeinde-Ordnung gewünscht werde. Meistbeerbte waren diejenigenEinwohner, die mindestens 2 Taler Grundsteuer oder 4 Taler Klassensteuer zahlten;ihre Anzahl betrug 359. Bei der am 6. Juni vorgenommenen Abstimmung sprach sichdie Mehrzahl für die Städteordnung aus. Durch Kabinettsordre vom 4. September1846, die in der Gesetzsammlung publiziert wurde, verlieh darauf der König derStadt Mülheim an der Ruhr die revidierte Städte-Ordnung vom 17. März 1831.Zugleich wurde bestimmt, daß die bisher mit der Stadt Mülheim zu einer Bürger-meisterei verbundenen Landgemeinden fernerhin ohne die Stadt Mülheim einen
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