der „Pfähle" des bergischen Landgerichts eine Art Landesherrschaft begründete. Denndiese galt eben doch nur als bergische Unterherrschaft und blieb im Territorialverband.Noch undurchdringlicher ist der Schleier, der uns die Bildung des Kirchspielsverhüllt. So häufig auch das Zusammenfallen von Parochial- und Gerichtsbezirkenist, so wenig wissen wir doch, wie es dazu kam. Nur dürfen wir annehmen, daßdas Mülheimer Gotteshaus, und war es auch nur eine bescheidene Hofeskapelle,bald nach der Christianisierung des Ruhrgebiets gegründet worden ist und im Vereinmit der Hofesverfassung es vermocht hat, die Ansiedlungen, die allmählich zu Ort-schaften oder Honschaften erwuchsen, zu einem Kirchspiel zusammenzuschließen,das jahrhundertelang unverändert blieb und schließlich den Rahmen für ein Herr-schaftsgebiet bildete.
Älteste Nachrichten.
Die früheste genau datierte urkundliche Erwähnung Mülheims führt unsins Jahr 1093. Sie ist bedeutungsvoll, da sie uns nicht den bloßen Namen allein 1 )überliefert, sondern zugleich die Tatsache, daß damals schon eine Gerichtsstätte hierbestand. Die Schenkung des Hofes Dahl an die Abtei Werden durch einen gewissenThuringus wurde hier im Gericht (Placitum) des Grafen Bernher in aller Form Rechtensvollzogen. 2 ) Dieser Graf wird noch einmal im Jahr 1115 und zwar in einer den gleichenHof betreffenden Urkunde des Werdener Abts genannt. 8 ) Vermutlich ist er auchidentisch mit dem Sohn des gleichnamigen Grafen, der kurz vor 1050 der Schenkungeines Hofes zu Liefburgahuson an die Abtei als Zeuge beiwohnt. 4 )
Werden wird bald als im Ruhrgau, bald als im Ripuariergau gelegen bezeichnet;in einer Urkunde erscheint der Ruhrgau als ein Gebiet des Ripuarier-Herzogtums.Der Ruhrgau war also wahrscheinlich ein Untergau des Ripuariergaues und um-faßte im wesentlichen das Gebiet, das uns hier besonders interessiert. Außer Werdengehören nach sicherer Überlieferung des 9., 10. und 11. Jahrhunderts Duisburg,Fischlaken, Menden und Oeft zum Ruhrgau. Wenn eine in mehrfacher Hinsichtanfechtbare Urkunde von 1067, die uns nur in Abschriften des 17. Jahrhundertsvorliegt, den Ort Styrum für den Hettergau in Anspruch nimmt, so darf dies füglichniemanden irreführen. 5 )
Man wird annehmen können, daß Bernher der Graf eben des Ruhrgauesgewesen ist. Wenn er also in dieser Eigenschaft sein Placitum in Mülheim (Mulen-heim) abhielt, so würde damit dessen Zugehörigkeit zum Ruhrgau, die an und fürsich schon das Wahrscheinlichste ist, nachgewiesen sein.
Auch über die anderen Ortschaften des unteren Ruhrgebiets, die später imVerband des Kirchspiels Mülheim erscheinen, hat das Archiv des ehemaligen Stifts
X, l ) Dies geschieht durch die Aufzeichnung über das Anniversar des Abts Adalwig von Werden
(1066—1081), wo ein Zins von 17 Denaren aus Mülheim erwähnt wird. (C_r_exelius in -der-Zeitschr. des Berg. Gesch.-Ver. 7. S. 12.)
2 ) Lacomblet, Urkundenbuch z. Gesch. d. Niederrheins. I No. 247.
3 ) Ebenda IV No. 617.
4 ) Crecelius a. a. O. 6 S. 55. Jedenfalls ist er nicht zu verwechseln mit dem GrafenBernhard, der 1062 im Emsgau, Engern und Westfalen die Grafschaft besaß. Denn dieser ist 1096schon gestorben. Vgl. Lappenberg, Hamburger Urk. Buch 1 S. 87 und 115.
B ) v. Ledebur, Allg. Archiv 1 S. 306 nimmt an, daß der rechtsrheinische Hatterungau dasLand der Hattuarier umfaßte, das sich über Keldach-, Ruhr-und Duisburggau erstreckte. P. Esch-bach, Der Stamm u. Gau der Chattuarier (Beitr. z. Gesch. d. Niederrh. Bd. 17) S. 27 hat an derunsichern Überlieferung der Urkunde von 1067 über Styrum keinen Anstoß genommen.