Sand III. Spez. Theil.
III. Abschnitt: Verletzungen des Ellenbogengelenks.
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Völlig freie Beweglichkeit wurde nach einerKapselquetschung an der äusseren Seite (No. 1) und einemBruche des inneren Oberarmknorrens (No. 37) erreicht.Beide Male hat die Verwundung an den Seiten des Gelenksstattgefunden, welche durch straffe Bänder verstärkt sindund bei der Bewegung, im Gegensatz zur Beuge- und Streck-fläche, geringere Verschiebung erfahren, so dass einerseitsdie getroffenen Theile sicherer in ihrer natürlichen Lage fest-gehalten werden und so zur Heilung gelangen, andererseitsgeringere Gelenkbehinderungen weniger in Betracht kommen.
Das Speichenellengelenk allein hat bei einerKapsel Verletzung (No. 3) bleibenden Nachtheil erlitten:Beugung und Streckung war ziemlich frei, die Drehunghingegen aufgehoben und nur ergänzungsweise durch dasSchultergelenk ausführbar. Nach einem Bruch des Haken-fortsatzes (No. 86) blieb umgekehrt freie Beweglichkeit desSpeichenellengelenks bei rechtwinkliger Steifheit zurück.
Als Grund der Bewegungshinderung findet sichbei den unter No. 24, 41, 51, 59, 142 aufgeführten Verwun-deten Verdickung der Knochen und Kalluswucherung, beiNo. 16, 62, 177 Auftreibung des Gelenkes, bei No. 26Gelenkausschwitzung und Verwachsung der Strecksehne mitdem Knochen, bei No. 13 ebenfalls Narbenverwachsung,welche die vollkommene Streckung des sonst freien Gelenkesaufhob. Schädigung der bewegenden Kräfte lag bei demInvaliden No. 14 vor, dessen Gelenk passive Beugung ohneSchwierigkeit zuliess, während aktiv die Beugung unmög-lich war. 29mal ist Abmagerung, je 1 mal Lähmung (No. 57)und Verkürzung (No. 146) der Armmuskulatur, endlich lmalSpannung des zweiköpfigen Muskels (No. 104) vermerkt.Das Fehlen von Abmagerung findet sich besonders hervor-gehoben bei einem Speichenbruch (No. 97), welcher indessentrotzdem zur Verstümmelungserklärung führte, und bei einemGelenkschuss ohne nähere Angabe (No. 188), durch welchender Verwundete grösstentheils erwerbsunfähig wurde.
Einer vorzüglichen Herstellung des steifen Ge-lenkes nach einer Reihe von Jahren hatte sich der InvalideNo. 104 zu erfreuen, welcher anfangs grösstentheils erwerbs-unfähig, nach 2 Jahren nur halbinvalide war, schliesslichnach 15 Jahren den Arm im Ellenbogengelenk aktiv voll-kommen beugen, strecken und drehen konnte und bei gewalt-samen passiven Bewegungen nicht den geringsten Schmerzempfand.
B. Tödtlicher Ausgang.
Der Tod durch zuwartend behandelte Schusswundendes Ellenbogengelenks ist laut 40 darauf bezüglicher An-gaben durchschnittlich nach verhältnissmässig kurzer Zeit,nämlich nach 3 Wochen, erfolgt. Dabei ist jedoch dieKrankheitsdauer bei den nach der 5. Woche Gestorbenennur mit 5 Wochen in Rechnung gestellt, so dass die wirk-liche Durchschnittszeit etwas höher als oben angegebenanzuschlagen ist.
Von den 17 Gestorbenen, über welche die Kranken-geschichten der nachstehenden Kasuistik bezw. des
V. Bandes dieses Berichtes genauere Auskunft ertheilen,starb nur 1 (No. 195) an innerer, von der Verwundung unab-hängiger Krankheit, und zwar am 14. Tage nach der Ver-letzung an Ruhr. Zwei Lungenerkrankungen sind alsFolgen der Gelenkschusswunden anzusehen: eine Tuber-kulose (No. 198) führte rasch zum Tode, eine Thromben- undHöhlenbildung in der Lunge mit amyloider Leberentartung(No. 66) deutete auf vorangegangene langwierige Pyämie.
Durch Blutung nach vorangegangener Unterbindungstarben 2 Mann (vergl. S. 696). Bei dem Einen') trat am14. Tage, nachdem er einen Gewehrschuss durch den Ellen-bogen erhalten, starke Schlagaderblutung auf, welche solange stand, als die angelegte Aderpresse die Stillung be-wirkte, bei Abnahme derselben aber die Unterbindung imoberen Drittel der Armschlagader nothwendig machte; nach6 Tagen führte eine neue Blutung, die weder auf Fingerdruck,noch auf Eisenchloridlösung stand, den Tod herbei. DerZweite 2 ) starb während der Unterbindung der Schlüsselbein-schlagader, nachdem 18 Tage vorher wegen Nachblutungenaus einer Schusswunde am Ellenbogen die Armschlagaderunterbunden worden war.
Von Wundkrankheiten liegt als Todesursache 2 malakut purulentes Oedem vor. Dasselbe entwickelte sichbei J. B. (No. 193) aus einer gleich oder bald nach der Ver-wundung entstandenen grossen, prallen Blutgeschwulst undführte bei diesem Verwundeten am 6. Tage, bei A. B.(No. 194), welcher ebenfalls beträchtlichen Blutverlust er-litten hatte, am 11. Tage den Tod herbei. Brand verur-sachte am 11. Tage den Tod eines Mannes (No. 67), dermit zerschmettertem Gelenk und Unterarm erst am 3. Tagenach der Verwundung in einem alleinstehenden Hause insolcher Erschöpfung aufgefunden worden war, dass dieExartikulation hoffnungslos erschien. Ein anderer (No. 91)wurde mit Zertrümmerung des Hakenfortsatzes sehr frühzurückbefördert; bei der am 12. Tage in Kreuznach erfolgtenAnkunft waren Arm und Schulter mit bläulichen Fleckenbedeckt; unter zunehmender Jauchung und fortschreitendemBrande trat am 16. Tage der Tod ein. An Starrkrampferlag ein Mann am 12. Tage (No. 69), nachdem derselbeam 8. Tage nach der Verwundung die Reise von Metznach Potsdam angetreten hatte.
Von den übrigen 7 an Pyämie Gestorbenen hatteV. (No. 196) ausser der Gelenkwunde noch einen Schussin den rechten Oberschenkel und das Gesäss erhalten undwar durch wiederholte Nachblutungen aus der Schenkel-wunde in hohem Grade erschöpft worden; W. (No. 93)hatte ausser dem Gelenkschuss noch einen Schussbruch desDarmbeines und St. (No. 92) eine Verwundung der Hinter-backe und der Geschlechtstheile erlitten, so dass nur4 Mann mit Ellenbogengelenkwunden ohne wesentlicheNebenverletzungen — soweit nähere Angaben vorliegen —der Pyämie erlegen sind.
>) Vergl. V. Band dieses Berichtes, S. 592, No. 6.
a ) Vergl. ebenda S. 581, No. 18 und denselben S. 593, No. 15.