Anforderungen bei Promotionen. 495
das Ministerium über theologische und niedicinische Promo-tionsprüfungen erlassen hatte; um dem Missbrauch entgegen-zutreten, dass die inländischen Hochschulen, die bei Verleihungder akademischen Grade sich einer löblichen Strenge be-fleissigten, übergangen und unter leichteren Bedingungensolche im Ausland erworben würden, ward für die im Aus-land Graduirten die Erlangung der mit dem Doctortitel vomStaat verbundenen Vortheile von einer Nostrification bei einerinländischen Universität abhängig gemacht*).
Namentlich hinsichtlich der Mediciner glaubte Schulzeauf gründliche wissenschaftliche Studien hinwirken zu müssen,nach den Klagen, die über sie von sachkundiger Seite, diebesonders von Hufeland vorgetragen wurden. In einem Be-richt, den er 1825 nach dem Schluss der medicinischen Staats-prüfungen erstattete, wies er darauf hin, dass die grössteZahl der Geprüften zu Routiniers, aber nicht zu wissenschaft-lichen Aerzten ausgebildet sei. Besser hatten sich nach seinerDarstellung die Zöglinge des militärischen Friedrich-Wilhelms-Instituts bewährt; Hufeland schrieb dies der längeren Dauer,der besseren Ordnung ihres Studiums und ihrer wiederholtenPrüfung zu; ihm schienen zur Abstellung der Mängel, die erseit lange bei den Staatsprüfungen an der Mehrzahl derCandidaten beobachtet hatte, neben anderen auf grössereOrdnung hinzielenden Einrichtungen, für die, wie Schulze be-merkte, bereits gesorgt war, besonders die gesetzliche Be-stimmung eines vierjährigen Zeitraums für die medicinischenStudien und die Einführung eines theoretischen Examens inder Hälfte der Studienzeit erforderlich zu sein. Schulze ent-warf darauf eine Vorstellung an den König, in welcher erdarlegte, dass bei dem 1804 für das Universitätsstudium
*) Vgl. die Berliner und Bonner Facultätsstatuten bei Koch, Preuss.Universitäten I, 62 ff. 219 ff. und die ebenda I, 49.1 ff. II, 18 ff. 77 ff.abgedruckten Verfügungen des Ministeriums, unter denen die gegendie bullirte Promotion an die bischöflichen Behörden gerichtete Ver-fügung auch für den Eirchenhistoriker beachtenswert ist. In einemebenfalls von Schulze coneipirten ßescript vom 12, Mai 1820 wurdeauch hinsichtlich der Doctoren der alten Kölner Universität bestimmt,dass ihnen die Begünstigungen der auf einer inländischen Universitätpromovirten Doctoren nicht zuzuerkennen seien.