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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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Erstes Capitel.

Voraussetzungen, Pläne und Hindernisse des Mini-steriums in ihrem Zusammenhang mit den politischenVerhältnissen Preussens.

Kein Menschenalter war reicher an bedeutungsvollenEreignissen und Wandlungen wie für den preussischen Staatso namentlich auch für sein Bildungswesen als die 33 Jahre,welche von Schulzes Geburt bis zu seiner Uebersiedelungnach Berlin verflossen sind. Die Anregung zu allen weiterenFortschritten hat auch auf diesem Gebiet Preussens grössterKönig gegeben, dessen Tod eintrat, als Schulze eben siebenMonate alt geworden war: Friedrichs des Grossen Geist wehtauch in dem auf seinen Befehl ausgearbeiteten, wenn aucherst unter seinem Nachfolger proclamirten AllgemeinenLandrecht, welches Schulen und Universitäten ausdrücklichals Veranstaltungen des Staates bezeichnete, von seiner Ge-nehmigung ihre Errichtung abhängig machte und ihm dieAufsicht über"sie zusprach. Lorenz von Stein hat dasselbedeshalb alsdas erste europäische Reichsgesetz für das Unter-richtswesen gerühmt, welches dieses endgültig zu einem Be-griff und Gebiet des Verwaltungsrechts gemacht hat"; es ent-sprach durchaus den gleichen Anschauungen, dass Friedrichstreuer Gehülfe Zedlitz im ersten Regierungsjahre FriedrichWilhelms IL die Errichtung einer Behörde durchsetzte, welchedieDirection des sämmtlichen Schuldienstes zur alleinigenPflicht haben" sollte. Dass diesem aus Verwaltungsbeamtenund praktischen Schulmännern zusammengesetzten und un-mittelbar unter den König gestellten Oberschulcolleg dieOberaufsicht über alle Lehr- und Erziehungsanstaltenohne

Varrentrapp, Jon. Schulze. 15