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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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422
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422 Zweites Buch. Zweites Capitel.

Buches bekannten Verfügung hat er auf das Klarste die ihnleitenden Ansichten dargelegt; sie bezeugt, wie er mit derRechtfertigung der Gymnasien gegen unbegründete Anklagendas Bestreben verband sie weiter zu bessern. Indem er aufdie Massregeln hinwies, die früher schon zum Schutz derGesundheit auf ihnen und zu möglichster Förderung ihrerSchüler unter seinem Einfluss getroffen waren, namentlichan die oben erwähnte Verfügung vom 29. März 1829 er-innerte, benutzte er jetzt diesen Anlass die von ihm in dieserRichtung vertretenen Grundsätze neu einzuschärfen und zuerläutern, dadurch Zucht und Unterricht auf den Anstalten,deren Verfassung im Wesentlichen beibehalten werden sollte,zu vervollkommnen und Gebrechen und MäDgel abzustellen,die ihre gedeihliche Wirksamkeit hemmten. Von diesem Ge-sichtspunkte aus wurde durch das Circularrescript angeordnet,dass strenger bei der Aufnahme in die Gymnasien zu ver-fahren sei: sie solle nicht vor dem zehnten Lebensjahre derKnaben erfolgen und dabei von ihnen der Besitz bessererjetzt genau bestimmter elementarer Kenntnisse gefordertwerden. Eltern, welche für körperlich oder auch geistig un-tüchtige Söhne die Aufnahme nachsuchten, seien „um soernstlicher vor den Gefahren, welchen sie dieselben aussetzen,zu warnen, je häufiger noch immer junge Leute, die für einHandwerk und Gewerbe zu schwach sind oder scheinen, sichohne allen inneren Beruf zu den wissenschaftlichen Studiendrängen". Hinsichtlich der Lehrgegenstände erörterte Schulze,dass sie nicht willkürlich zusammengehäuft, sondern aus deminneren Wesen des Gymnasiums hervorgegangen und durch dieErfahrung sich als vorzüglich geeignet erwiesen hätten, „umdurch sie alle geistigen Kräfte zu wecken, zu entwickeln, zustärken und der Jugend zu einem gründlichen und gedeihlichenStudium der Wissenschaften die erforderliche Vorbereitung zugeben". Gleiches gälte, führte er aus, zwar nicht vom Hebräischenund Französischen; doch trat er aus äusseren Gründen auchfür ihre Beibehaltung ein. Nachtheilige Folgen seien ausder Behauptung des bisherigen Systems nicht zu besorgen„vorausgesetzt, dass das wahre Verhältniss dieser Lehrgegen-stände zu der dem Gymnasium gestellten Aufgabe von allen