Das „blaue Buch" über Lehrgegenstände und Lehrstunden. 423
Lehrern und auf jeder Stufe des Unterrichts gehörig gewür-digt" werde. Deshalb wurden alle Lehrer davor gewarntüber die Schranken hinauszugehen, welche dem Gyninasial-unterricht für jedes Lehrfach und für jede Klasse gezogenseien, und ihre Schüler mit einer zerstreuenden Masse mate-rieller Kenntnisse zu überhäufen, und die Directoren an-gewiesen etwaigen Missgriffen einzelner Lehrer mit Ent-schiedenheit entgegenzutreten und gegen deren einseitigeRichtung den gemeinsamen Zweck der Gymnasialbildung gel-tend zu machen. An die Erfüllung dieser Pflicht solltendie Provinzialschulcollegien die Directoren aufs neue mahnen,zugleich aber auch denen unter ihnen, welche mit Lehrstunden,Correcturen und anderen Arbeiten zu sehr überhäuft seien,die erforderliche Erleichterung verschaffen, damit sie demUnterrichte der anderen, besonders der jüngeren Lehrer öfterbeiwohnen könnten. Aus gleichem Grund wurde nun einesachgemässe Durchführung des Klassensystems angeordnet,gezeigt, wie sich die nöthige Einheit im Unterricht nament-lich dann bewirken lasse, wenn es gelinge für das schwierigeaber einflussreiche Geschäft der Klassen-Ordinarien tüchtigeLehrer von allgemeiner wissenschaftlicher Bildung, von treuerLiebe und Hingebung für ihren Beruf und von gereifter Er-fahrung zu gewinnen, und deshalb deren Einsetzung undFörderung den Provinzialschulcollegien warm empfohlen. Auchhinsichtlich der Lehrstunden hielt Schulze eine Verminderungihrer herkömmlichen Zahl nicht für nöthig; auf vieljährigeErfahrung und auf das Urtheil von Aerzten durfte er sichdafür berufen, dass bei den üblichen Pausen und Ferien eintäglich vierstündiger Vormittagsunterricht und ein zweistün-diger Nachmittagsunterricht an vier Tagen der Woche inhellen, luftigen, geräumigen und mit zweckmässigen Tischenund Subsellien versehenen Schulzimmern der naturgemässenEntwicklung des Körpers nicht hinderlich sei. Dringend aberwurde den Provinzialschulcollegien zur Pflicht gemacht, eineUeberschreitung dieser Zahl von 32 wöchentlichen Lehrstundenin keinem Fall und unter keinerlei Vorwand zu dulden undauf eine zweckmässige Vertheilung und Aufeinanderfolge derin diesen Stunden zu lehrenden Lectionen hinzuwirken. Um