Klagen über Zeugnisse n. III. 373
rechtigung einen neuen Beleg durch den Hinweis auf dieThatsache, dass 1822 von den 35 Abiturienten, die bei denGymnasien der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf ge-prüft waren, 2 ein Zeugniss n. I, 31 n. II und 2 n. III,dagegen von durch die Prüfungscornniission in Bonn in dem-selben Jahre examinirten 139 Jünglingen 1 n. I, 16 n. IIund 122 n. III erhalten hatten. Auch das Berliner Con-sistorium erklärte, obgleich das von Köln beklagte Uebel„innerhalb unserer Provinz in keinem Fall so gross sei alsdort", eine Beschränkung der Zulassungsfähigkeit zu denUniversitäten für höchst wünschenswerth. Und von diesenselbst wurden Vorstellungen in gleicher Richtung dem Mini-sterium vorgetragen. Schon 1823 bat die Bonner katholisch-theologische Facultät um eine Abwehr des Zulaufs unwissenderCandidaten; Rehfues unterstützte ihre Bitte, da die Schil-derung der Facultät nur zu begründet sei; vielleicht sei vonihr selbst „einigermassen der Andrang begünstigt, da sie inihren Vorschlägen zu den Universitäts - Beneficien der Ar-muth der Studierenden ein Gewicht gegeben, das mehr oderweniger die Würdigkeit von Seiten der wissenschaftlichenBildung überwogen hat". 1824 wurden dann von den Senatensämmtlicher preussischer Hochschulen eingehende Gutachtenüber diese Frage erstattet. Dabei wurde aus Halle berichtet,dass auch dort nicht selten Ankömmlinge erschienen, „welchenicht bloss unreif, sondern ganz und gar nicht für das Uni-versitäts-Studium vorbereitet sind, welchem sie sich widmenwollen, indem sie. auf einem guten Gymnasium kaum eineStelle in Quarta, ja einige nicht einmal in Sexta einzunehmenwürdig sind".
Diese Gutachten waren vom Ministerium veranlasst. So-fort nach dem Eintreffen der ersten Klagen hatte Schulzeden Erlass einer Verfügung vorgeschlagen, nach welcherunter Hinweis auf den oben erwähnten § 4 der Instructionvon 1812 auch die Prüfungscommissionen an den Universitätenangewiesen wurden, allen denen ein Zeugniss geradezu zuversagen, welche bei der mit ihnen angestellten Prüfungzeigten, dass sie noch in keinem Hauptfach in der erstenKlasse einer gelehrten Schule zu sitzen fähig wären. Hier-