374 Zweites Buch. Zweites Capitel. /
gegen aber äusserte Nicolovius Bedenken, und obgleich Süvernentschieden für Schulzes Vorschlag eintrat, wurde dieserdoch zunächst nicht ausgeführt. Erst nachdem das Mün-stersche und Berliner Consistoriuin ihre Vorstellungen wie-derholt und die Universitäten ihre Gutachten erstattet hatten,wurde eine von Schulze entworfene Verfügung vom 13. Mai1825 an die wissenschaftlichen Prüfungscommissionen ge-richtet, nach welcher sie fortan mit den inländischen Stu-denten, die kein ausreichendes Gymnasialzeugniss beibrachten,ein Tentamen anstellen sollten, lediglich um auszumitteln,ob der Examinandus in einem Hauptfach in der ersten Klasseeiner gelehrten Schule sitzen könne. Im bejahenden Fallesollten sie dann das Tentamen unmittelbar in die Prüfungpro immatriculatione übergehen lassen, im verneinenden aberihm die Zulassung zu dieser Prüfung und somit auch einPriifungszeugniss versagen. Damit indessen solchen fürhöhere wissenschaftliche Studien unvorbereiteten Jünglingender Zutritt zu den inländischen Universitäten nicht unbe-dingt verschlossen und besonders denjenigen, welche nichtsowohl zur Vorbereitung auf den Dienst des Staats und derKirche als vielmehr zur Verfolgung anderer Lebenszweckeeinzelne für ihren eigenthümlichen Beruf passende Vorlesungenauf inländischen Universitäten zu besuchen wünschten, dieMöglichkeit sich auf diese Weise weiter auszubilden nichtgänzlich abgeschnitten würde, so behielt das Ministerium sichvor, in solchen besonderen Fällen ausnahmsweise zur Imma-triculation unter näher noch zu bestimmenden BedingungenErlaubniss zu ertheilen.
War hiernach auch die Ertheilung von Zeugnissen mitn. III an bestimmte Voraussetzungen gebunden, so erschienenMassregeln noch nöthiger, welche den Studenten die ÜbelnFolgen eines solchen Zeugnisses fühlbar machten. Beson-ders wirksam war in dieser Richtung, dass für die Juristen,die Mediciner und die evangelischen Theologen angeordnetwurde, dass wer mit einem solchen die Universität bezogenund kein besseres sich während seiner Studienzeit erworbenhätte, von den Staatsprüfungen ausgeschlossen bliebe. Undum dem Missbrauch zu wehren, dass mehrfach oder erst ganz