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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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363
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Schulze und Grashof über Dispensationen. 363

welche nicht für höhere Studien bestimmt seien, von Erlernungdes Griechischen nicht dispensirt werden könnten. 1824 stelltenun das Kölner Oonsistorium vor, dass es schwer sei, diese Vor-schrift namentlich bei Gymnasien zweiten Ranges streng durch-zuführen, indem es sich nicht leugnen lasse, dass z. B. anden Gymnasien zu Elberfeld, Essen u. s. w. immer ein sehrorosser Theil der Schüler auf eine höhere wissenschaftlicheBildung und auf eine Vorbereitung für die Universität garkeinen Anspruch mache und daher Befreiung vom Besuchwenigstens der griechischen Lektionen wünsche. Werde ihnendieser Wunsch nicht gewährt, so verliessen sie das Gymna-sium und dieses fände sich dadurch in seiner Subsistenz,die zum Theil und in Elberfeld sogar zum grössten Theilan den Ertrag des Schulgeldes geknüpft sei, gefährdet. DasOonsistorium hielt deshalb eine neue Instruction für nöthig.Das Studium beider classischen Sprachen erschien auch ihmunerlässlich für alle, die studiren wollten; dagegen könnten,meinte es, hiervon wohl diejenigen dispensirt werden, welchezur Vorbereitung für ihren Beruf der Universitätsstudiennicht bedürften. Eine volle Sonderling beider Klassen vonSchülern sei nicht wünschenswerth, weil den Einen auch dieKenntniss der classischen, den Andern auch die Kenntnisseiniger neuern Sprachen nützlich sei; vielmehr sei der Unter-richt in den alten und neuen Sprachen so zu legen, dassbeide Klassen von Schülern an den Lektionen Theil nehmenkönnten, im Fall sie aber von einer derselben dispensirtwürden, dadurch keine Störungen entständen. Für eine solcheEinrichtung machte das Oonsistorium bestimmte Vorschläge.Schulze aber setzte durch, dass diese vom Ministerium ab-gelehnt wurden. „Dem nicht zu verkennenden Bedürfnisseder beiden Klassen von Schülern, erklärte er in der von ihmentworfenen Antwort vom 5. September 1824, kann durchdie Gymnasien allein, sollen sie anders, wie es doch noth-wendig ist, ihrer ursprünglichen Bestimmung getreu bleibenund demgemäss hinsichtlich der Lehrgegenstände eingerichtetsein, nicht vollkommen genügt werden und es ist mit Grundzu fürchten, dass jeder auch noch so künstlich angelegteVersuch den fraglichen doppelten Zweck gleichzeitig mittelst