Druckschrift 
Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
Seite
357
Einzelbild herunterladen
 

Niemeyers und Sü'verns Ansiclaten. 357

auch der Unterschied zwischen ihren und den Anschauungenihrer Nachfolger demjenigen entgegen, der diese Vorschlägemit Rücksicht auf die Studien vergleicht, die in den Gym-nasien hauptsächlich getrieben und hinsichtlich deren dieAbiturienten geprüft werden sollten.

Niemeyer hatte eindringlich davor gewarnt, zu vielerlei inden Schulplan aufzunehmen und zunächst schärfer die Grenzenzwischen Schulen und Universitäten zu bestimmen, damit„die jungen Leute mit weniger Dünkel auf die Universitätkommen und nicht glauben, vieles hier nicht lernen zudürfen, da sie schon Vorlesungen darüber auf den Schulenangehört hätten". Doch schien es ihm empfehlenswerth „denbald Abgehenden eine encyclopädische Uebersicht der Wissen-schaften vorzutragen und auch davon eine kurze Rechen-schaft zu fordern". Von einer solchen Forderung war inder Instruction von 1812 nach den pädagogischen An-schauungen ihrer Urheber nicht die Rede. In dem Entwurfeiner Unterrichtsverfassung der Gymnasien und Stadtschulen,den Süvern gleichzeitig ausarbeitete*), bemerkte er ausdrück-lich: „Die in neueren Zeiten in die Gymnasien eingeführte all-gemeine Encyclopädie der Wissenschaften gehört für die Uni-versität. Gymnasiasten sind ihrer noch nicht fähig. DerVorbegriff von den Hauptwissenschaften, dessen junge Leute,die bald zur Universität abgehen wollen, zur Verständigungüber ihre künftigen Studien bedürfen, lässt sich ihnen vonden übrigen getrennt auf eine sehr einfache und fasslicheWeise in wenigen Stunden mittheilen und nur dieses kanngestattet werden." Ebenso erklärte er sich gegen eine be-sondere Rubrik „formelle Verstandesübungen", da „zur for-mellen Geistesbildung der Unterricht in einem jeden Lehrfachdurch seine Form, die Methode wirke", wie gegen den be-sonderen Titel „Gemeinnützige Kenntnisse", unter welchemhäufig ein Aggregat historischer, naturwissenschaftlicher, tech-nischer und anderer Notizen beigebracht werde. Auch

*) Dass Süvern einen solchen Entwurf, der, wie ich oben S. 265bemerkte, 1815 einzelnen Behörden mitgetheilt, nie aber amtlich publi-cirt wurde, schon 1811 Wolf zur Beurtheilung vorlegte, zeigt dessenbei Arnoldt I, 274 ff. abgedrucktes Schreiben vom 13. Januar 1812.