342 Zweites Buch. Erstes Capitel.
hielt sie ferner für erforderlich grosse Vorsicht hei Ertheilungvon Reisepässen an Studenten zu üben, den Landeskinderndas Studiren auf den Universitäten Basel und Tübingen zuverbieten und nicht so häufig wie es geschehen Ausländeran einheimische Lehranstalten zu berufen, da deren Gesin-nungen und Handlungen dem Polizeiministerium nicht bekanntseien. Und um die genaue Ausführung dieser Bestimmungenzu sichern, schlug nun auch die Commission einige bedeutsamePersonalveränderungen im Unterrichtsministerium vor. Ausihm sollte Frick jetzt wirklich in das Finanzministerium ver-setzt und an seiner Stelle der Geheime Ober-Pinanz-RathWolfart zum Justitiar in den Abtheilungen für die geistlichenund die Unterrichtsangelegenheiten ernannt werden; ebensowurde nach ihren Vorschlägen der Eintritt Theremins in dasMinisterium und die Einsetzung von Kamptz zum erstenDirector der Unterrichtsabtheilung an Stelle von Nicoloviusverfügt. Letzterer könnte, so bemerkte die Commission, dadie Gegenstände des Ressorts der geistlichen Abtheilungin den letzten Jahren durch die Vergrösserung der Monarchieund die Verhältnisse der römischen Kirche einen so bedeu-tenden Zuwachs und Umfang erhalten hätten, nicht beidenAbtheilungen genügen; überdem sei auch er wie sein Mit-director Süvern nicht allein kein Rechtsgelehrter, sondernstehe auch den übrigen Verwaltungszweigen und deren Ver-hältnissen so fern, dass Collisionen mit diesen ebenso unver-meidlich als nachtheilig sein müssten. Der Geschäftsgangund die übrigen Verhältnisse des Unterrichts- und Polizei-ministeriums würden dadurch erleichtert und befördert werden,dass Kamptz unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschäftezugleich das Amt eines Directors in der Unterrichtsabtheilungübernehme.
Man begreift, mit welcher Freude Kamptz und seine Ge-nossen es begrüssten, dass der König diese Anträge geneh-migte. Durch zwei ihnen entsprechende Cabinetsordres vom21. Mai 1824 wurden in der vorgeschlagenen Weise die Be-strafung der geheimen Verbindungen und die Verwaltung derakademischen Disciplin geregelt; wie'diese concipirte Kamptzdann auch die zu ihrer Ausführung im Einzelnen erforder-