Untersuchungscommiasion von 1824 über Schultz. 341
vorgesetzten Ministerium schuldigen Folgsamkeit und Achtungüberschritten, dass sie keinen Anstand nehmen würde zu-sammen mit Altenstein Schultz' Enthebung von seiner Stel-lung an der Universität zu beantragen, wenn nicht alsmildernder Umstand für ihn spreche, dass die Gesetzgebungvon 1819, deren Ausführung er mit Eifer betrieben, „zwarnicht in den Gesinnungen des Departementsministers, alleindoch im Ministerium sehr bedeutenden und nachtheiligenHindernissen begegnet" sei. Die Commission wollte deshalbSchultz nicht von seinem Amt entsetzt sehen, bat aber denKönig, dass er ihm sein Missfallen über seine Insubordinationausspreche und ihn anweise, sich künftig innerhalb der Grenzender Dienstordnung und Folgsamkeit zu halten. Zugleichmachte sie auf die von ihr bemerkten allgemeinen Uebelständeaufmerksam und betonte als solchen zunächst, dass die Be-fugnisse der polizeilichen und richterlichen Behörden in Uni-versitätssachen überhaupt und insonderheit in Ansehung dergeheimen studentischen Verbindungen nicht scharf genugbestimmt seien; sie schlug daher vor, ausdrücklich festzu-setzen, dass über letztere die Regierungsbevollmächtigten undUniversitätsrichter auch an das Polizeiministerium zu berichtenund von diesem Befehle zu erhalten hätten und dass dieTheilnahme an diesen Verbindungen auch criminalrechtlichzu bestrafen wäre. Strenge sollten die Universitäten beauf-sichtigt, deshalb die bewährte Einrichtung der Regierungs-bevollmächtigten und Universitäten auch über die zunächstvom Bundestag beschlossene Dauer von 5 Jahren hinausaufrecht erhalten und zugleich erklärt werden, dass wenndie gewählten Rectoren und Senatoren auf den Hochschulendie ihnen belassenen Befugnisse der akademischen Disciplinnicht mit gebührendem Ernst im Sinn der Gesetzgebung von1819 handhabten, der König sofort an ihrer Stelle andereernennen werde. Da zur Anknüpfung von Verbindungen diehäufig gewordenen Reisen der Studenten benutzt werdenkönnten, beantragte zu deren Erschwerung die Commissiondie langen Universitätsferien aufzuheben und die kürzerenOster- und Herbst-Ferien, wie sie vor dem Jahr 1806 bestan-den, wiederherzustellen; von dem gleichen Gesichtspunkt aus