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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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336 Zweites Buch. Erstes Capitel.

nissen, anerkannter Rechtschaffenheit und zuverlässigen Grund-sätzen sein müsse, da von ihm dem Vernehmen nach diejetzt so besonders wichtigen Fragen der Besetzung derLehrerstellen bearbeitet würden. Ausserdem sollten fortanin beide Abtheilungen des Ministeriums für die geistlichenund für die Unterrichts-Angelegenheiten zwei Geistliche,Bischof Eylert und Theremin eintreten und Beide dabei ihrebisherigen Aemter behalten.

Durch diese Verfügung war den Wünschen von Wittgen-stein und Schultz in wichtigsten Punkten Genüge gethan,waren die grössten Schwierigkeiten für Altenstein geschaffen;indem er sie eingehend dem König schilderte, suchte er diesendavon zu überzeugen, dass die beabsichtigten Massregeln auffalschen Voraussetzungen beruhten und durch sie das erstrebteZiel nicht erreicht, wohl aber der Staat schwer geschädigtwürde. Fein und offen zugleich führte er aus, wie unbegründetund schädlich das Misstrauen gegen die beiden von warmerAnhänglichkeit an den König und seinen Dienst erfülltenBeamten sei, die aus den Stellungen entfernt werden sollten,in denen sie sich die grössten Verdienste um die bessereGestaltung des preussischen Unterrichtswesens erworben hätten.Frick, dessen Geschicklichkeit als Jurist auch vom Königanerkannt worden, sei für die ihm übertragenen Geschäfte, fürdie Behandlung der Disciplinar-Verhältnisse besonders ge-eignet; ohne am Buchstaben zu kleben, verstehe er, wo solcherverlassen werden müsste, die Gerechtigkeit festzuhalten, sodass er nicht zur Willkür überzugehen nöthig habe. „DieseGerechtigkeit, erklärte Altenstein, ist das wichtigste Principder Erziehung, durch welches bei grosser Strenge in Hand-habung der Disciplin Ueberzeugung und Besserung bewirktwird, während Willkür erbittert. Nur selten wird dieses rich-tig gewürdigt und sehr häufig von Unkundigen missdeutet.Allerdings hat er auch, wie jeder Jurist, bei dem es auf denBuchstaben des Gesetzes ankommt, die nöthige Festigkeit sol-chen und die Rechtsform zu vertheidigen. Auch dieses wirdhäufig missdeutet und wenn es zum Streit mit der Willkürführt, als Hinderniss des Guten betrachtet, welches aber einesso schlechten Mittels wie der Willkür nie bedarf". Ebenso