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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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Einsetzung von Regierungsbevollmächtigten an Universitäten. 323

als Curator der Schule in Rossleben sich ausgezeichnet hatte,ernannt werden. Neben ihnen beantragte der Minister zuihrer Hülfe einen Universitäts-Justitiarius an allen Hoch-schulen einzusetzen; er hatte schon früher in einem Schreibenau Bernstorff vom 17. Mai 1819 empfohlen, die Universitäten,denen die Handhabung der Disciplin und inneren Polizeibelassen werden müsse, hierbei durch eigene Justizpersonenzu unterstützen. Eine solche Einrichtung erschien auchSchuckmann sehr zweckmässig, dagegen glaubte er, unmög-lich könne man von den schon durch vielfache Geschäfte sosehr in Anspruch genommenen Oberpräsidenten eine so un-ausgesetzte persönliche Beobachtung der Universitäten ver-langen, wie sie von den Regierungscommissarien gefordertwerde; solle der betreffende Bundesbeschluss, der zunächstnur auf fünf Jahre gelten sollte, wirklich Erfolg haben, sobliebe daher nichts übrig, als die Oberpräsidenten „währendder Dauer desselben von den Obliegenheiten des Ourators zudispensiren und diese dem Commissarius mit zu übertragen".Diesen Vorschlägen entsprachen die am 18. November 1819erlassene Instruction für die Regierungsbevollmächtigten beiden preussischen Universitäten und das vom gleichen Tagedatirte Reglement für die Verwaltung der akademischenDisciplin- und Polizeigewalt, welche danach hauptsächlicheinem eignen an allen Universitäten anzustellenden Univer-sitätsrichter übertragen wurden*). An demselben Tage wurdendie drei genannten Oberpräsidenten von der Curatel über dieUniversitäten Königsberg, Breslau und Bonn entbunden undzu Regierungsbevollmächtigten an diesen Hochschulen derRegierungs-Chef-Präsident Baumann, der Geh. Rath Neumannund der Kreisdirector Rehfues, in Halle der von Altensteinvorgeschlagene Witzleben • und in Berlin Staatsrath Schultzernannt.

Sehr verschiedenartig waren die Persönlichkeiten undAnschauungen der so in dies neue Amt berufenen Männer;sehr verschieden gestaltete sich danach auch ihr Verhältnisszu den Hochschulen, deren Beaufsichtigung ihnen überwiesen

*) S. Gesetz-Sammlung 1819 S. 233 ff.

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