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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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263
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Süvern für Bonu und für allgemeine Schulordnung. 263

durch seine ganze Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltungerziehend auf seine Bürger einwirke, gewissermassen eineErziehungsanstalt im Grossen sei und dass auch in allem,'was neuerdings in der Organisation und Verwaltung despreussischen Staats geschehen sei, sich, ein erziehendes Stre-ben im Grossen offenbare. „Es ist, fuhr er fort, um sowichtiger, gehaltvoller und viel versprechender, je freieres von den Zwecken irgend einer einseitigen mechanischenEinzwängung und Abrichtung gehalten wird, je mehr esauf freie Entwickelung der Nationalkräfte, die ja nichtsanderes als allgemein menschliche unter der besonderen Formder Nationalität sind, gerichtet ist. Soll dieses Streben, aufdessen Lebendigkeit und Dauer so sehr die weiteren Fort-schritte des Staates im Inneren und Aeusseren beruhen, einenfesten sein Gelingen verbürgenden Grund haben, so mussdieser in der Jugend des Volks gelegt werden. Alles wirdder Staat in und mit seinen Bürgern erreichen können, wenner sorgt, dass sie Alle in Einem Geiste von Jugend auf fürseine grossen Zwecke, deren eigentlicher Gegenstand ja ihreeigene Gesammtbeit ist, gebildet, dadurch zugleich schonfrüh innerlich consolidirt werden". Damit aber in diesemSinne die öffentlichen Unterrichtsanstalten geleitet und diePrivaterziehungsanstalten beaufsichtigt werden könnten, er-klärte Süvern die gesetzliche Aufstellung allgemeiner Prin-cipien für erforderlich. Keineswegs dachte er daran, dasUnterrichts- und Erziehungswesen „durch Vorschriften undFormen so zu binden, dass es in überall gleicher Einförmig-keit in den Gang einer Maschine dadurch gebracht würde".Nach seiner Ueberzeugung wurde vielmehr „ein so thörichtesUnternehmen" durch die Beschaffenheit des aus so mannig-faltigen Theilen bestehenden preussischen Staats nicht minderverboten als durch die Natur der Sache, die am wenigsten beidem dermaligen lebendigen Regen im Erziehungswesen eineso mechanische Einengung vertrage und bei der es auf dieEinsicht und den guten Willen aller, die daran arbeitenund Theil haben — und das sei ja das ganze Publicum— bei weitem am meisten ankomme. Er hielt deshalb diesorgsamste Berücksichtigung des Eigenthümlichen und Be-