250 - Zweites Buch. Erstes Capitel.
gegangen werden" sollte. Die Anschauungen, von denen erbei dieser ersten Anregung der wichtigen Angelegenheit aus-gegangen war, legte er dann noch ausführlicher und be-stimmter bei seiner weiteren Behandlung derselben dar. ImAugust 1809 brachte er zugleich die Bildung städtischerSchulcommissionen und die Einschränkung des Patronats-rechts der Magistrate in der schon früher angedeuteten Rich-tung in Yorschlag. Es schien ihm „nicht einmal wünschens-würdig den Magistraten die Aufsicht auf das Schulwesen undselbst das Patronatrecht ganz zu entziehen. Es ist, erklärteer, keine wahre Theilnahme der Bürgerschaft und der Stadt-obrigkeit am Schulwesen denkbar, wenn ihnen nicht sogarein bedeutender Einfluss auf dasselbe verstattet wird; voneiner solchen Theilnahme kann man sich mit Recht theilsfür die Unterstützung desselben, theils für die Benutzung derAnstalten und die eigne häusliche Erziehung grossen Gewinnversprechen, und ist diese Theilnahme einmal hervorgebrachtund gehörig geleitet, so wirkt sie weniger unterbrochen, undgleichmässiger, als Staatsbehörden es thun können, die weitmehr dem Wechsel der Personen und Grundsätze und demEinfluss politischer Ereignisse unterworfen sind." Er wünschtedeshalb, dass aus Magistrat und Stadtverordneten „verstän-dige und rechtliche bei ihren Mitbürgern beliebte Männer",die Sinn für gute Jugendbildung und Eifer sie zu fördernbesässen, gewählt und von ihnen wissenschaftlich gebildeteKenner des Schul- und Erziehungswesens vorgeschlagen wür-den; die so zusammengesetzte Commission, die in beson-deren Fällen einzelne Prediger, Lehrer und andere verständigeMänner, zu wichtigen Berathungen auch mehrere oder sämmt-liche Schuldirectoren, Inspectoren, Rectoren und in kleinenStädten sämmtliche Prediger und ersten Lehrer und bei denInspectionsgeschäften über die weiblichen Erziehungsanstalteneinige der achtbarsten und verständigsten Frauen der Stadtzuziehen könnte, sollte dann hinsichtlich der ihr unterge-ordneten Schulanstalten die Stelle der Stadtobrigkeit ver-treten. Ihr sollte obliegen „dafür zu sorgen, dass die höherenOrts getroffenen Anordnungen durch die den Localumständenangemessensten Mittel und auf die zweckmässigste Weise