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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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249
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Humboldt über Patronatsrecht und Lehrerprüfung. 249

nisse und namentlich durch das Patronatsrecht erschwertwerde, welches den Magistraten bei der Besetzung auch deroberen Lehrerstellen städtischer Gymnasien zustand. „Wenndie Magistrate, erklärte Humboldt in einem Bericht vom4. April 1809, durchaus freie Wahl haben und nur diePrüfung nachher hinzukommen muss, so sichert diese dieZweckmässigkeit der Wahl bei weitem nicht dergestalt, dassman das Vertrauen hegen kann, dass die so sehr wichtigenstädtischen Gymnasien auch nur meistentheils mit gutenLehrern besetzt würden. Es bleibt alsdann nichts als derindirecte Einfluss auf die Wahlen übrig, der wenn er gleich-sam befehlend ist, zudringlich, sonst aber misslich wird."Andererseits schien es weder ausführbar noch räthlich zusein den Magistraten das Patronatsrecht zu nehmen; die mitdemselben zusammenhängenden Schäden könnten aber, führteHumboldt schon damals aus, dadurch beseitigt werden, dassjeder Candidat des höheren Schulamts unmittelbar nach Voll-endung seiner Universitätsstudien bei der wissenschaftlichenDeputation der Section für den öffentlichen Unterricht sichprüfen lassen müsste; hierdurch würde zugleich eine bestimmteAbgrenzung der Befugnisse der Deputation und der Regie-rungen ermöglicht werden. Die zu ertheilenden Prüfungs-zeugnisse sollten nach Humboldts Ansicht nicht zu allgemeinabgefasst, sondern in denselben „so bestimmt als möglichausgedrückt werden, wie und bis zu welchem Grade das Sub-ject fähig sei. Keiner dürfte nun weder in Privat- noch öffent-lichen Anstalten Unterricht übernehmen, der Universitäts-studien erforderte, ohne mit einem solchen Zeugnisse gehörigversehen zu sein, und die Magistrate müssten ihre Wahlenauf diejenigen Subjecte beschränken, welche die Deputationgebilligt hätte. Schlügen sie auch so ein nur mit mittel-mässigen Zeugnissen versehenes Subject vor, so müssten siesich gefallen lassen, dass ihnen ein tüchtigeres nachgewiesenwürde".

Also auch auf den Privatunterricht wollte Humboldtjetzt durch dieses Mittel eine bedeutungsvolle Einwirkungüben; es verstand sich bei ihm von selbst, dass „zur Er-haltung der individuellen Freiheit behutsam dabei zu Werke