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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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Altenstein und Stein über die Pflicht des Staats für die Bildung. 237

vollen, treuen, kräftigen Händen anzuvertrauen, die den Zu-stand der Wissenschaften, der Gelehrten, der Erziehungs-anstalten und die moralischen und geistigen Bedürfnisse derNation kennen"*). Gleiche Forderungen hatte er schon früher,in dem Programm, das er im Juni 1807 in Nassau für dieNeugestaltung der Verwaltung des Staats entwarf, hinsichtlichdes Leiters des öffentlichen Unterrichts aufgestellt und schondamals als solchen Humboldt ins Auge gefasst; die Leitungdes Unterrichts dachte er dabei von der Aufsicht über denCultus völlig zu trennen, da jeder Geschäftszweig ganz eigen-thümliche Kenntnisse und Ansichten voraussetze. Diesen Plangab Stein dann selbst auf; bei der im Wesentlichen nachseinen Vorschlägen Ende 1808 verfügten Neuordnung derobersten Verwaltungsbehörden wurden der neugegründetendritten Section des Ministeriums des Innern sowohl die geist-lichen als die Unterrichts-Angelegenheiten überwiesen. Sehrverschieden wird das Urtheil über diese Einrichtung je nachder principiellen Auffassung des Beurtheilers lauten: unbe-streitbar ist, dass gegenüber dem bisherigen Zustand durchdie neue Ordnung der Einfiuss des Staats auf das Unter-richtswesen gestärkt und besser organisirt wurde; auch aufdiesem Gebiet wurde dadurch die von Stein zunächst er-strebte einheitliche Leitung der Verwaltung ermöglicht undden Hemmungen ein Ende bereitet, die aus den neben und

*) S. Steins Aufsatz vom März 1810 über den Geist, in welchemdas österreichische Unterrichtswesen zu leiten sei, bei Pertz, SteinsLeben II, 431; ebenda I, 417 ff. seine Nassauer Denkschrift vom Juni1807. Ich lege auf diese Ausführungen Steins mehr Gewicht als aufdie betreffenden oft angeführten Sätze aus seinem politischen Testa-ment, da nach dem aus Schöns Papieren (III, 220) mitgetheilten Fac-simile Stein in diesem Abschnitt keine Aenderung in Schöns Conceptvorgenommen hat. Altensteins und Hardenbergs Bemerkungen undRankes Urtheil über dieselben s. in des Letzteren Sämmtlichen WerkenBd. XLVIII, S. 134 und 402 ff. Ueber die auf die veränderte Ver-fassung der obersten Staatsbehörden bezüglichen Verordnungen von1808 u. 1810 s. E. Meier, Die Reform der Verwaltungs-Organisationunter Stein und Hardenberg S. 177 ff. u. die hier S. 181 Anmerkg. 43angeführte Literatur u. über die Bedeutung des dadurch gegenüberdem bisherigen Zustand herbeigeführten Fortschritts auch Delbrückin den Preussischen Jahrbüchern Bd. LIV, 530 ff.