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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
Entstehung
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Vei'hältniss des Oberschulcollegs zu anderen Behörden. 233

Ich hiermit verordne, wieder von Euch allein in der Eigen-schaft als Obercurator der Universitäten dirigirt und letzterevon der Unterordnung unter das Oberschulcolleg eximirtwerden können. Diese Unterordnung hat, wie die Erfahrunglehrt, vieles dazu beigetragen das Ansehen der Universitätenund den Ruf derselben im Ausland zu schwächen. Sie hatdas gerechte Ehrgefühl der auf denselben angestellten Pro-fessoren gekränkt, ihren Muth niedergeschlagen und auchdadurch im Wesentlichen den Universitäten geschadet. Da-gegen kann der Nutzen des Oberschulcollegii, welcher nurin dem sachkundigen Rath desselben über eigentlich ge-lehrte Gegenstände bestehen kann, dadurch erhalten werden,dass Ihr von demselben oder von einzelnen Mitgliedern des-selben oder auch von einzelnen Mitgliedern der Universitätenschriftlich oder mündlich Gutachten erfordern könnt, sobaldIhr es für nöthig haltet." Diese Verfügung lässt einen klarenEinblick in die mancherlei Reibungen thun, die sie beseitigen,wollte; gerade durch sie aber wurden neue Unzuträglich-keiten veranlasst: namentlich steigerte die enge Verbindung,in welcher sie mit der Behörde einer Confession das Ober-schulcolleg brachte, die Schwierigkeiten in dessen Beziehungenzu den Organen anderer Confessionen. Mannigfache Competenz-streitigkeiten ergaben sich aus diesen Verhältnissen; im Ostenhatten die staatlichen Behörden besonders über unberechtigteEinmischungen des Fürstbischofs von Ermeland, Karl vonHohenzollern zu klagen, der auch, nachdem er das reicheBisthum Ermeland mit dem früher von ihm verwalteten Bis-thum Kulm vertauscht hatte, fortfuhr einen Einfluss auf dieSchuleinrichtungen in dem abgetretenen Bisthum zu bean-spruchen; als die westpreussische Regierung zu einer Aeusse-rung darüber aufgefordert wurde, erklärte sie, der Bischofwerde dabei wohl durch die Anhänglichkeit an sein verlorenesBeneficium bestimmt, wenn man nicht annehme,dass dieGeistlichen gewöhnlich die Neigung haben ihre Jurisdictionzu erweitern". Da die meisten der in den damaligen staat-lichen und kirchlichen Behörden massgebenden Persönlich-keiten den Anschauungen der Aufklärung zugewandt undjedem Fanatismus abhold waren, so führten ihre Reibungen