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Johannes Schulze und das höhere preussische Unterrichtswesen in seiner Zeit
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232 Zweites Buch. Erstes CapiteL

aller zur Mitarbeit berufenen Kräfte erfordert; um so üblerwar, dass in solcher Lage Wöllner zur Leitung des Unter-richtswesens berufen war und dass auch sein Nachfolger sichnicht im Stande zeigte die Hindernisse zu überwinden, welchedas förmliche Durcheinander der obersten Verwaltungsbe-hörden" der Durchführung aller Reformpläne bereitete. DieEinsetzung des Oberschulcollegs hatte eine einheitliche Lei-tung des Unterrichtswesens bewirken sollen; aber sofort warenverschiedenartige Reibungen eingetreten, war in Folge der-selben wider Zedlitz' Absichten der Wirkungskreis der neuenCentralbehörde eingeschränkt worden. Ihrer Oberaufsichtwaren die schlesischen Schulen und das JoachimsthalscheGymnasium entzogen; ebenso standen die reformirten Kirchen-und Schulsachen unter einem besonderen Departementschef;mit der Aufnahme der polnischen Lande und der fränkischenFürstentümer in den Staat mehrte sich die Zahl der Be-hörden, die in Unterrichtsfragen selbstständig mitsprachen.Organe der Central- und Provinzial-Yerwaltung, des Staatesund der verschiedenen Confessionen machten ihre oft einanderwidersprechenden Ansichten und Ansprüche geltend; mit Rück-sicht auf den Zusammenhang zwischen den Geschäften desOberschulcollegs und denen des lutherischen Oberconsistoriumsernannte 1801 der König auf Massows Vorschlag den Präsi-denten des letzteren auch zum Präsidenten des Oberschul-collegs und setzte dabei die Vereinigung beider Stellen fürimmer fest.Ich würde, fügte er in der an den Minister ge-richteten Cabinetsordre vom 31. December 1801 hinzu, sogardie völlige Vereinigung beider Collegien verfügt haben, wenndadurch nicht auch das Gute hätte aufgeopfert werden müssen,welches mit der separaten Behandlung der Schulsachen aller-dings auch in mancher Rücksicht verbunden ist. Ihr seidChef von beiden Collegien und da beide nun auch untereinem Präsidenten stehen, so wird es weiter keine Schwierig-keit haben, dass Ihr nach Befinden auch die Schulsachen imOberconsistorio vortragen lassen oder Euch in einzelnen Fällender Hülfe eines Mitgliedes des Oberschulconsistorii in Schul-sachen bedienen könnt. In dieser Rücksicht ist es auch un-bedenklich, dass die Universitätsangelegenheiten künftig, wie