Dalbergs Schwächen und Vorzüge. 123
eifrige und erfolgreiche Thätigkeit für die Unterrichtsanstalten,auf die ihm ein Einüuss vergönnt war. So suchte er schonals Domherr und Rector der Universität in Würzburg dieser„Freiheit, Ehre und Geld" zu schaffen und als Statthalterin Erfurt der dortigen Akademie nützlicher Wissenschaftenuud der dortigen Hochschule neues Leben einzuflössen; soHess er auch in dem für ihn 1810 errichteten Grossherzog-thum besonders die Pflege des Schulwesens sich angelegensein*) und erwarb sich dadurch grosse Verdienste um daseben 1810 ihm überwiesene Hanau wie um das schon seit1806 von ihm beherrschte Prankfurt. Massregeln von dauerndwohlthätiger Wirkung wurden auf diesem Gebiet von ihmin demselben Jahre getroffen, in welchem seine Nachgiebig-keit gegen die immer steigenden Anforderungen Napoleonszu gerechtfertigten Beschwerden seiner Unterthanen führte**),in dem Jahr des russischen Feldzugs, in dem Schulze nachHanau kam.
*) Für Dalbergs Auffassung der Pflicht des Staats für die öffent-liche Erziehung zu sorgen sind besonders seine gegen W. v. Humboldtgerichteten Bemerkungen „von den wahren Grenzen der Wirksamkeitdes Staats in Bezug auf seine Mitglieder" interessant, die Beaulieu-Marconnay I, 193 ff. bespricht; s. ebenda I, 29ff. über Dalbergs prak-tisch-pädagogische Bestrebungen in Erfurt und Würzburg und II, 146 ff.219 f. über das Schulwesen im Primatialstaat und im GrossherzogthumFrankfurt. Ueber erstere vergl. ausserdem Eanke, sämmtliche WerkeXXXI und XXXII, 259 und Wegele, Gesch. der Universität WürzburgI, 466ff. II, 431 ff.; über letzteres W. Stricker, Neuere Geschichte vonFrankfurt am Main S. 22 ff. und die von ihm citirte Literatur.
**) Besonders interessant sind die 1812 an den Präfecten Freiherrnvon Günderode gerichtete Vorstellung des Frankfurter Departements-raths und Dalbergs am 17. August darauf ertheilte Antwort, die ineiner in Wiesbaden 1814 unter dem Titel: Beitrag zur neuesten Regie-rungsgeschichte des Grossherzogthums Frankfurt veröffentlichten Schriftgedruckt Bind. Beaulieu-Marconnay scheint dieses Schriftchen, das sichin der Bibliothek des Marburger Archivs (IX B. 4422) findet, nichtbekannt geworden zu sein, da er II, 241 ff. über diese Angelegenheitnur nach archivalischen Quellen berichtet. Auffallender erscheint, dass,Boweit ich sehen kann, von ihm nirgends ein wichtiges und leicht zu-gängliches Werk benutzt ist, das in zwei Bänden 1810—1813 erschieneneGrossherzoglich Frankfurtische Regierungsblatt, in dem u. a. auch dieim Folgenden erwähnten Verordnungen vom 25. Januar und 1. Februar