124 Erstes Buch. Viertes Capitel.
Kurz vor seinem Eintreffen daselbst waren durch dasGrossherzoglich Frankfurtische Regierungsblatt zwei Verord-nungen vorn 25. Januar und vom 1. Februar über die Do-tation und die Organisation der öffentlichen Lehranstaltenpublicirt; sie sollten danach „sämmtlieh ohne Ausnahme unterAufsicht des Staates genommen werden und die an denselbenwirkenden Lehrer als Staatsdiener anerkannt werden". „Indem Hauptort eines jeden Departements und in Wetzlar, be-stimmte §.11 des ersten Abschnitts der Verfügung vom1. Februar, wird ein grossherzogliches, keiner-der verschiedenenGlaubensgemeinden besonders zuständiges Gymnasium als Vor-bereitungsanstalt für höhere wissenschaftliche Bildung be-stehen. Den Schülern jeder Confession wird der Religions-unterricht nach den Lehren ihrer Kirche von eignen undvon Uns selbst dazu bestätigten Lehrern ertheilt. Ausserdiesem Grossherzoglichen Gymnasium wird kein Neben-gymnasium in dem Departement geduldet und an jenen Orten,wo eines fundirt sein sollte, werden nicht mehrere untereGymnasialclassen gestattet, als nach den Kräften des Fondsübereinstimmend mit den Classen des Departementalgym-nasiums eingerichtet werden können. Der Hauptzweck beiden Gymnasien muss eine erhöhte sittliche, ästhetische undintellectuelle Bildung sein, welche durch das Studium deralten und neuen classischen Sprachen, der Producte ihrerschönen Literatur und der dazu gehörigen Hülfsmittel amsichersten erreicht wird".
Diesen Bestimmungen entsprachen in keiner Weise diebisherigen Schulen Hanaus; ihre Umgestaltung war schonfrüher dringend gefordert. Von dem Grafen Philipp Ludwigwar 1607 eine hohe Landesschule in Hanau eingerichtet;Dach seinem frühen Tod hatte seinen Wünschen entsprechendseine Wittwe Oatharina Belgica der Anstalt einen höherenCharacter zu geben versucht; ihren Schülern, denen bisher
1812 veröffentlicht sind, doch erklärt sich dies wohl daraus, dass B.in seiner fleissigen Arbeit am wenigsten den m. E. bedeutsamsten underfreulichsten Theil von Dalbergs Regententhätigkeit berücksichtigtbat, seine Leistungen in der Verwaltung der von ihm beherrschtenLande.