TAFEL XXVI.
BENEDIKTINERREGELN.
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A. Cod. gcrm. 91, aus der Mitte des XIII. Jahrhunderts, war ehe-mals im Besitze des Benediktinerklosters Asbach, wie lieh aus demEintrag: Conuentus Äspacensis einer Hand des XVII. Jahrhunderts aufBlatt l r oben ergibt. Die Handschrift bildete ursprünglich den vorderenTeil des jetzigen cod. lat. 3220. Sie enthält die Abschrift einer deutschenInterlinearversion der Benediktinerregel. Die Mundart ist nach Schönbachbayrisch mit starkem Einschlag von Mitteldeutschem, worin wohl dieNachwirkung der Vorlage sich zu erkennen gibt.
Schönbach hat im Jahre 1881 diese Handschrift zuerst gewürdigt.
Vgl. Schönbach, Mittheilungen aus altdeutschen Handschriften.IV. Benedictinerregeln. 1881 (= Sitzungsberichte der philologisch-histo-rischen Classe der Wiener Akademie der Wissenschaften. Bd. 98),S. 971—976.
B. Cod. germ. 90, vom Ausgang des XIII. Jahrhunderts, ist un-bekannter Herkunft, doch wird seine Heimat wohl ebenfalls in einemoberbayrischen Kloster zu suchen sein. Er enthält auch eine deutscheÜbersetzung der Benediktinerregel, wobei es sich wiederum nicht umeine Originalarbeit handelt, sondern um eine teilweise neubearbeiteteAbschrift einer erheblich älteren Interlinearversion. Von besonderemInteresse sind die Glossen von späterer Hand zwischen den Zeilen. DieMundart ist nach Schönbach, der dieses Sprachdenkmal 1881 veröffentlichthat, oberbayrisch.
Vgl. Schönbach, a. a. O. S. 913—971.
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