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Die deutschen Geisslerlieder : Studien zum geistlichen Volksliede des Mittelalters
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Die Geißlerstatuten. 45

sich nach allem die Möglichkeit, das Alter der deutschen Strophebis in die erste deutsche Geißelbewegung von 1260/61 hinauf-zudatieren- selbst das ließe sich erwägen, ob nicht die deutscheStrophe einem italienischen Liedvorbild aus derselben Zeit folgt.Aber hier ist über Vermutungen nicht hinauszukommen.

An sich ist die 'restitutio', die die Strophe zum ersten Gebotfür den Geißler macht, auch nach kirchlicher Lehre eine Vor-bedingung der 'poenitentia'. Das Kirchenrecht behandelt dasThema 'Poenitentia non agitur, si aliena res non resütuaturunter c. 1 C. 149. 6 nach Augustin 1). Die biblische Grundlagescheint Levit. 6, 2 ff. zu sein, wo die Sündenvergebung durchden Priester von der Rückgabe des zu Unrecht Erworbenenabhängig gemacht wird. Auf die eben angeführte Stelle desKirchenrechts beruft sich Berthold von Regensburg, Kust. desanctis nr. 50 (bei Schönbach, Bs. v. R. Wirken gegen dieKetzer 56 28ff.). Er nennt dort unter denen, die nicht absolviertwerden können: qui injustas res fossident, cum sint msolvendoet certas sciant fersonas, quibus competit restitutio. DerselbeGedanke erscheint in einer deutschen Predigt, I 394- 3°n.,mehr oder weniger prägnant auch sonst noch oft (vgl. I öo,36ff. 73 _ 5 . 119. 122. 135, 27-138, 28). Vollkommen formel-haft tritt dabei immer wieder die Wendung gelten unde wider-geben auf (außer den genannten Stellen noch 7, 13. 17. 20. 23,30- 41, 36. 55, 3 u. ö.), deutlich im Sinn eines Hendiadyom,eben für 'restituere'.

Es ist also festzustellen, daß der Eingang der Statuten wieder Eingang der Liturgie sich kirchliche Forderungen und For-mulierungen zu eigen macht: der Erfolg der Geißelbuße ist andieselben Vorbedingungen geknüpft wie die kirchliche Buße.Es ist höchst bezeichnend, daß in Closeners Fassung der Liturgiedas Bestreben, genauen Anschluß an die kirchlichen Forderungenzu halten, noch verstärkt erscheint: zu dem bihten, der con-fessio', ist da noch das riuwen, die 'contritio', getreten (s. u.S. 107). Pfannenschmid, der alles daransetzt, die antikirchlicheStellung der Geißler zu erweisen, läßt weder D noch B als ver-

«TZlibus absolvi, nisi prius restituant et omnia forefacta in longo et in latosecundum quod poterunt, emendent Vläm. Chronik des i 5 - J' 1S - bel *reüencq

Corpus 2, 132. ,. , ,

0 Diesen Hinweis verdanke ich wie die Nachweise aus Berthold vonRegensburg Herrn cand. phil. Gerhard Marx; vgl. auch S. 118.